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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 191/06
vom
8. November 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
26. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
49.880,66 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Durch die Rubrumsberichtigung hat das Berufungsgericht weder das
rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich
entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG). Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts können nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Ge-
- 3 -
sellschaftern als Streitgenossen. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine
Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in
der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin
ist (BGH, Urt. v. 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42). Anderslautende Rechtsausführungen der Parteien hindern das Gericht nicht, in
dieser Weise zu verfahren. Dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung
der Gesellschaft geltend gemacht werden sollte, ergab sich bereits aus der Klageschrift nebst Anlagen.
3
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der
Verfassungsmäßigkeit des Verbots eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2
BRAO stellen sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Dezember 2006 (NJW 2007, 979) nicht mehr. Das Berufungsgericht hat
auch insoweit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt,
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insbesondere weder rechtlich erhebliches Vorbringen noch zu beachtende Beweisantritte übergangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2005 - 16 O 3/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2006 - I-24 U 185/05 -