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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 191/06
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vom
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8. November 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
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Lohmann
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am 8. November 2007
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
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26. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
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49.880,66 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
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Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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2
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Durch die Rubrumsberichtigung hat das Berufungsgericht weder das
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rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich
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entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG). Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen
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Rechts können nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Ge-
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- 3 -
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sellschaftern als Streitgenossen. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine
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Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in
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der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin
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ist (BGH, Urt. v. 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42). Anderslautende Rechtsausführungen der Parteien hindern das Gericht nicht, in
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dieser Weise zu verfahren. Dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung
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der Gesellschaft geltend gemacht werden sollte, ergab sich bereits aus der Klageschrift nebst Anlagen.
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3
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Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der
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Verfassungsmäßigkeit des Verbots eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2
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BRAO stellen sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
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12. Dezember 2006 (NJW 2007, 979) nicht mehr. Das Berufungsgericht hat
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auch insoweit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt,
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- 4 -
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insbesondere weder rechtlich erhebliches Vorbringen noch zu beachtende Beweisantritte übergangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
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Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Kayser
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Lohmann
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2005 - 16 O 3/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2006 - I-24 U 185/05 -
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