Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ix_zr_188-05.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

67 lines
No EOL
2.5 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 188/05
vom
6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Höhe
des zuerkannten Anspruchs in dem Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 26. Oktober 2005 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.278.229,70 €.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass
es die von den Klägerinnen in zweiter Instanz vorgetragene "völlig neue Schadensberechnung" (NZBB 2) als unstreitig behandelt hat. Die Frage, ob ein späteres Vorbringen einer Partei bereits durch vorangegangenes gegenteiliges
Vorbringen des Gegners als bestritten zu gelten hat, ist eine Frage des Einzel-
- 3 -
falls (BVerfG NJW 1992, 679, 680; BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00,
NJW-RR 2001, 1294). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht ersichtlich
nicht verkannt und das von ihm festgestellte prozessuale Verhalten der Beklagten auf den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz der Klägerinnen vom
21. April 2004 unter § 138 Abs. 3 ZPO subsumiert. Dagegen schützt Art. 103
Abs. 1 GG nicht.
3
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass § 324
Abs. 1 BGB a.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Käufer das Risiko eines
Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urt. v. 16. Februar 1956 - II ZR
141/54, LM § 324 BGB Nr. 1; v. 7. Februar 1969 - V ZR 112/65, NJW 1969,
837, 838; v. 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, NJW 1979, 1818, 1820; v. 25. März
1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284, 2286). Die Frage, ob der hier geschlossene Vertrag in diesem Sinne auszulegen ist, betrifft ausschließlich den
zu beurteilenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf.
- 4 -
4
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Cierniak
Raebel
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 O 66/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 U 138/03 -