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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 184/08
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vom
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29. September 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Vill als Vorsitzenden, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die
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Richterin Möhring
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am 29. September 2011
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beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil
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des
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6. Zivilsenats
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des
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Oberlandesgerichts
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Oldenburg
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vom
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29. August 2008 zugelassen.
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Auf die Revision der Kläger wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 800.000 € festgesetzt.
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Den Klägern wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
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und das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung gewährt und Rechtsanwältin S.
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beigeordnet.
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I.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage auf Zahlung von
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Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Es hat angenommen, der Beklagte zu 1 als Verkehrsanwalt und die Beklagten zu 2 bis 4 als
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Prozessanwälte hätten pflichtwidrig Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt W.
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(künftig: Erstanwalt) verjähren lassen. Dieser sei von den Klä-
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gern umfassend mit der Förderung der Abwicklung des notariellen Kaufvertrags
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vom 22. Mai 1995 beauftragt gewesen. Deswegen hätte ihn die Pflicht getroffen, die Zahlung des die Umsatzsteuer umfassenden Teils des Kaufpreises an
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die Kläger sicherzustellen. Dies hätten die Beklagten erkennen und den Klägern
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anraten müssen, vorerst von der Klage gegen den - den Kaufvertrag beurkundenden - Notar abzusehen und den Erstanwalt zu verklagen.
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Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Frage, ob die
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Kläger den Erstanwalt umfassend mit der Abwicklung des Grundstückskaufvertrags beauftragt haben, anders gesehen als das Landgericht. Den Klägern sei
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es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gelungen, ihre von den Beklagten bestrittene Behauptung zu beweisen, sie hätten den Erstanwalt umfassend
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mit der Prüfung des notariellen Grundstückskaufvertrages in seiner Gesamtheit
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und damit auch hinsichtlich des hier entscheidenden Vertragsbestandteils (Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs) beauftragt. Damit komme eine Anwaltspflichtverletzung des Erstanwalts nicht in Betracht.
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Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit
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der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen wol-
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len. Sie rügen insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.
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II.
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Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil
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den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beschwerde führt gemäß § 544
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Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung
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der Sache an das Berufungsgericht.
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Das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger übergangen. Diese haben im ersten Rechtszug ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Haftung des Erstanwalts auch bei Annahme eines beschränkten
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Mandats bestehe. Diesen habe dann die Nebenpflicht getroffen, die Kläger
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auch außerhalb des Mandatsgegenstandes über die für ihn offenkundige Gefahr ihrer ungesicherten Vorleistungspflicht im Hinblick auf den sich auf die Umsatzsteuer beziehenden Kaufpreisteil hinzuweisen. Allerdings haben die Kläger
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diese Ausführungen in der Berufungserwiderung nicht ausdrücklich wiederholt.
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Sie mussten dies aber auch nicht, weil sie im ersten Rechtszug mit ihrer Hauptbegründung Erfolg hatten und das Landgericht eine Haftung aus umfassendem
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Mandat angenommen hat. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht davon
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ausgehen, die Kläger hätten ihr Vorbringen fallen gelassen. Da diese in der Berufungserwiderung auf ihr Vorbringen aus erster Instanz Bezug genommen haben, ist die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug
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als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 18. Juli
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2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205).
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Das Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei
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Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte
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(BGH, aaO, NJW 2003, 3205 f). Auch wenn der Erstanwalt nur das vom Berufungsgericht angenommene beschränkte Mandat hatte, hätte geprüft werden
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müssen, ob dieser nach Treu und Glauben die Kläger vor den Gefahren der
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- außerhalb des beschränkten Mandats liegenden - Klausel über die Abtretung
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der Vorsteueransprüche der Käuferin an die Kläger als Verkäufer im Grundstückskaufvertrag hätte warnen müssen. Eine solche Nebenpflicht aus dem beschränkten Mandat ist anzunehmen, wenn die Gefahren dem Anwalt bekannt
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oder offenkundig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahren Interessen des Auftraggebers betreffen, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand
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im
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engen
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Zusammenhang
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stehen
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(Vill
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in
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Zugehör/Fischer/Vill/
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Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 553 mwN).
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Offenkundig bedeutet "für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick
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ersichtlich" (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009,
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1141 Rn. 14), die Gefahren müssen sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung
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aufdrängen (BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002,
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1117, 1118).
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Die steuerliche Problematik des § 46 AO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
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23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, WM 2004, 1290, 1294 f; BFH, Urteil vom
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24. März 1983 - V R 8/81, BFHE 138, 498 f; Eder, ZIP 1994, 1669; Krauß,
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BB 2003, 1701) dürfte für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick
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möglicherweise nicht ersichtlich sein. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass
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das Berufungsgericht - wie naheliegend - es als offenkundig angesehen hätte,
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dass die Kläger bezüglich der gestundeten Kaufpreisrate in Höhe der Umsatz-
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steuer gänzlich ungesichert waren, solange die Abtretung dem Finanzamt gegenüber nicht offengelegt war und im Übrigen dann, wenn das Finanzamt mit
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Gegenansprüchen gegen die Käuferin aufrechnen konnte. Denn nach dem
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Grundstückskaufvertrag sollte die Eigentumsübertragung unabhängig davon
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erfolgen, ob die Käuferin den die Umsatzsteuer betreffenden Kaufpreisteil gezahlt hatte. Hierauf aufbauend erscheint es möglich, dass das Berufungsgericht
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eine Haftung des Erstanwalts und der Beklagten ohne die Gehörsverletzung
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dem Grunde nach bejaht hätte.
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Vill
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Raebel
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG
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Osnabrück, Entscheidung vom 28.11.2006 - 4 O 1328/03 (176) -
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OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 6 U 242/06 -
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