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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 170/01
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vom
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29. September 2005
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
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Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 29. September 2005
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beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Mai 2001 wird nicht angenommen.
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Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.376,23 €
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(= 65.278,23 DM) festgesetzt.
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Gründe:
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Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO
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a.F.).
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Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Auslegung der §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV auf, soweit das Berufungsgericht den Gebührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen
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Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entspre-
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- 3 -
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chendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht
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aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass
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sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11, 33
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Abs. 1 StBGebV die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch
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bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen
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muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung
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des Berufungsgerichtes nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstanden.
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Auch die Anrechnung der Auslagenvorschüsse auf die Gebührenforderungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des
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Klägers halten nach § 9 Abs. 2 und 3 StBGebV und nach § 97 Abs. 2 ZPO der
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rechtlichen Prüfung stand.
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Ganter
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Raebel
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Cierniak
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Kayser
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Lohmann
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