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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 170/01
vom
29. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.376,23 €
(= 65.278,23 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO
a.F.).
Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Auslegung der §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV auf, soweit das Berufungsgericht den Gebührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen
Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entspre-
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chendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht
aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass
sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11, 33
Abs. 1 StBGebV die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch
bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen
muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung
des Berufungsgerichtes nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Anrechnung der Auslagenvorschüsse auf die Gebührenforderungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des
Klägers halten nach § 9 Abs. 2 und 3 StBGebV und nach § 97 Abs. 2 ZPO der
rechtlichen Prüfung stand.
Ganter
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann