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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 168/06
vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 15. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September
2006, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 110.657,49 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob
der Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem
unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der
Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in
keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum abgefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht
eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch
von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern
- 3 -
das Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen.
3
2. Auch bedarf es keiner Abwägung, inwieweit das Überwachungsverschulden des Klägers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitarbeiter für den Schaden ursächlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kontrollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkräftende - Vermutung eingreift, dass
der Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre (vgl.
BGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 43
betreffend den Geschäftsführer einer GmbH).
4
3. Im Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem
unstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 €
(1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollständigen Befriedigung aller Masse
- 4 -
gläubiger ausgereicht hätte. Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der
Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ
159, 104, 111 f).
Dr. Fischer
Dr. Ganter
Prof. Dr. Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 O 511/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 27 U 22/06 -
Dr. Kayser
Vill