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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 168/06
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vom
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15. November 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
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am 15. November 2007
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
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20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September
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2006, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert wird auf 110.657,49 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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2
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1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob
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der Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem
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unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der
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Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in
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keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum abgefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht
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eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch
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von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern
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das Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen.
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2. Auch bedarf es keiner Abwägung, inwieweit das Überwachungsverschulden des Klägers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitarbeiter für den Schaden ursächlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kontrollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkräftende - Vermutung eingreift, dass
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der Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre (vgl.
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BGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 43
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betreffend den Geschäftsführer einer GmbH).
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4
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3. Im Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem
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unstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 €
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(1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollständigen Befriedigung aller Masse
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gläubiger ausgereicht hätte. Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der
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Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ
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159, 104, 111 f).
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Dr. Fischer
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Dr. Ganter
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Prof. Dr. Gehrlein
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Vorinstanzen:
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LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 O 511/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 27 U 22/06 -
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Dr. Kayser
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Vill
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