63 lines
No EOL
1.7 KiB
Text
63 lines
No EOL
1.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
Beschluss
|
||
vom
|
||
IX ZR 157/01
|
||
22. September 2005
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
||
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
|
||
|
||
am 22. September 2005
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
|
||
des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2001 wird nicht
|
||
angenommen.
|
||
|
||
Streitwert
|
||
|
||
für
|
||
|
||
die
|
||
|
||
Revisionsverfahren:
|
||
|
||
567.472,63 €
|
||
|
||
[= 1.109.880 DM].
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
|
||
im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
|
||
|
||
1. Die Frage der Prozessführungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin
|
||
kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Endergebnis keinen Erfolg haben kann:
|
||
|
||
a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren aufgrund der angeordneten und im Grundbuch vermerkten Testamentsvollstrek-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
kung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemachte Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten
|
||
ist.
|
||
|
||
b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat
|
||
die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als Testamentsvollstrecker - nicht dargetan, wie der Beklagte das Verhalten des Erben hätte verhindern können.
|
||
|
||
2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der
|
||
Beklagte keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die
|
||
Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder
|
||
testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen.
|
||
|
||
Fischer
|
||
|
||
Raebel
|
||
Cierniak
|
||
|
||
Vill
|
||
Lohmann
|
||
|
||
|