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BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZR 156/99
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BESCHLUSS
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vom
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28. Februar 2002
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
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am 28. Februar 2002
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beschlossen:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1999 wird nicht angenommen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
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Streitwert
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für
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die
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Revisionsinstanz:
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968.066,28 DM
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= 494.964,43 € [BU S.33].
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Gründe:
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Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
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auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
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Aufgrund der im Spätsommer 1992 erkennbaren Tatsachen hatte der
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Beklagte zu 1) die Klägerin nicht vor den geplanten Geschäften mit der GmbH
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zu warnen. Soweit er zu Unrecht erklärt haben mag, die N. GmbH stehe wirtschaftlich gut da, besteht unter den besonderen Umständen des vorliegenden
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Falles keine Vermutung dafür, daß die Klägerin die Verträge im September
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- 3 -
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1992 nicht abgeschlossen hätte oder die Bürgschaft vom 15. Februar 1995
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nicht eingegangen wäre, wenn der Beklagte ihr gegenüber geschwiegen hätte.
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Der Einfluß W. N. auf die Vertragsabschlüsse bliebe davon unberührt.
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Damit entfällt zugleich eine Haftung des Beklagten zu 2. Der Beklagte
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zu 3 hätte die Klägerin äußerstenfalls darauf hinweisen können, daß der notariell abgeschlossene Kaufvertrag vom 29. September 1992 einseitig war. Da für
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seinen Abschluß aber auch die damaligen persönlichen Beziehungen der Klägerin zu W. N. mitbestimmend waren, hatte dieser Beklagte keinen Grund, vor
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der N. GmbH zu warnen, deren Verhältnisse ihm - soweit dargetan - nicht näher bekannt waren. Daß die Klägerin im Falle einer solchen Belehrung die
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Bürgschaft am 15. Februar 1995 nicht übernommen hätte, ist nicht zu erkennen.
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Kreft
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Kirchhof
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Fi-
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scher
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Ganter
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Kayser
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