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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 151/15
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vom
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12. Mai 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR151.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
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am 12. Mai 2016
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beschlossen:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Hamm vom 18. Juni 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
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24.798,77 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1
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Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
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keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
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ZPO). Die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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2
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Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, gegen die Zurückweisung des Antrags gemäß § 42 ZPO sei
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eine Überprüfung inzidenter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich
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- 3 -
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und erforderlich. Eine Begründung, warum jener Beschluss an einem Mangel
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leiden soll, der die Zulassung der Revision erfordert, wird nicht gegeben.
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3
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Die Rüge, das Berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil der
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28. Zivilsenat geschäftsplanmäßig mit vier Richtern besetzt sei, von denen aber
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nur drei an der Entscheidung mitgewirkt hätten, gibt ebenfalls keinen Anlass,
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die Revision zuzulassen. Rechtsprechung und Literatur halten eine "Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied für zulässig (vgl.
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nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 21e GVG Rn. 9 mwN). Nach der
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Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Überbesetzung
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eines Spruchkörpers kein verfassungsrechtliches Problem des gesetzlichen
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Richters, sondern dient nachhaltig der Effektivität des Rechtsschutzes, wenn in
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einem überbesetzten Spruchkörper ein im Vorhinein aufgestellter generellabstrakter Mitwirkungsplan besteht, der mit der notwendigen Bestimmtheit die
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Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt (BVerfG, NJW
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1995, 2703). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht dargetan, dass der
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28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht über einen entsprechenden
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senatsinternen Geschäftsverteilungsplan verfügt. Zu zulassungsrelevanten Fehlern bei der Umsetzung dieses Plans fehlen ebenfalls jegliche Ausführungen.
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Kayser
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Gehrlein
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.10.2014 - 3 O 482/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2015 - I-28 U 158/14 -
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