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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 107/10
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vom
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12. Januar 2012
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Pape
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am 12. Januar 2012
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Mai
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2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
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wird auf 24.029,15 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie
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keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend
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gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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2
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Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten
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ihrer sekundären Darlegungspflicht im Schriftsatz vom 10. September 2007
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ausreichend genügt haben. Sie haben danach zur Zweckmäßigkeit einer Abmahnung ausreichend belehrt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des
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- 3 -
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Senats liegt nicht vor. Die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Äußerungen waren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und
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verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
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3
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Raebel
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Lohmann
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2008 - 20 O 138/07 KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 - 5 U 45/08 -
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