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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 107/10
vom
12. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 12. Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Mai
2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird auf 24.029,15 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie
keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend
gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten
ihrer sekundären Darlegungspflicht im Schriftsatz vom 10. September 2007
ausreichend genügt haben. Sie haben danach zur Zweckmäßigkeit einer Abmahnung ausreichend belehrt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des
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Senats liegt nicht vor. Die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Äußerungen waren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und
verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Vill
Pape
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2008 - 20 O 138/07 KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 - 5 U 45/08 -