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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 7/05
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vom
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10. März 2005
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in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
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Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 10. März 2005
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beschlossen:
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Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2004 wird
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige
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Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen
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wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren
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Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
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- 3 -
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II.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
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Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich
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ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2
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ZPO).
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Ganter
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Kayser
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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