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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 7/05
vom
10. März 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2004 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige
Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren
Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
- 3 -
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich
ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Ganter
Kayser
Cierniak
Vill
Lohmann