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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 4/06
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vom
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15. November 2007
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
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Dr. Detlev Fischer
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am 15. November 2007
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III
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des Landgerichts Detmold vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten
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des Gläubigers zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf
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10.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Gläubiger hat ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts
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Bielefeld vom 2. November 1977 erwirkt, durch das der Schuldner zur Zahlung
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von 71.947 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Dem Zahlungstitel liegt in Höhe
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eines Teilbetrages von 10.000 Euro eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des
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Schuldners zugrunde.
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Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Januar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des Gläubigers vom 26. September 2005
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auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der künftige Forderungen des Schuldners betrifft, hat das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers bestätigt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.
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II.
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Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige
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(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Zwar war in vorliegender Sache anstelle des Vollstreckungsgerichts
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das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen (§ 89 Abs. 3 InsO). Sofern die
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Vollstreckungsverbote des § 89 Abs. 1 und 2 InsO nicht beachtet werden, hat
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über die dagegen nach allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung
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(§ 766 ZPO) anstelle des Vollstreckungsgerichts auf Grund seiner größeren
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Sachnähe gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zu befinden
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(BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 RegE zur InsO). Die Zuständigkeit des
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Insolvenzgerichts ist nicht nur begründet, falls nach einer tatsächlich durchgeführten Zwangsvollstreckung mit einem Rechtsbehelf Verstöße gegen § 89
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Abs. 1 und 2 InsO gerügt werden (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89
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Rn. 38; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 89 Rn. 30; App NZI 1999, 138,
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140). Vielmehr ist sie auch dann gegeben, wenn die Vollstreckungsorgane - wie
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hier - unter Berufung auf § 89 Abs. 1 und 2 InsO den Erlass der beantragten
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Vollstreckungsmaßnahme ablehnen. Die Verweigerung einer Vollstreckungsmaßnahme kann als actus contrarius nicht anders als ihre Anordnung behandelt werden (vgl. Kübler/Prütting/Lüke InsO § 89 Rn. 34). Auf die Unzuständig-
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keit des erstinstanzlichen Gerichts kann jedoch die Rechtsbeschwerde nicht
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gestützt werden (§ 576 Abs. 2 ZPO). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch
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die Prüfung entzogen, ob das erstinstanzliche Gericht funktionell zuständig war
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(BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, FamRZ 2003, 1273 f; BGH,
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Beschl. v. 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 Tz 7 zur Veröffentlichung bestimmt).
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2. Das Landgericht ist der Auffassung, dem beantragten Pfändungs- und
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Überweisungsbeschluss stehe das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO
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entgegen. Obwohl der Gläubiger die Vollstreckung aus einer eine vorsätzliche
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unerlaubte Handlung betreffenden Forderung betreibe, gehöre er nicht zu den
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nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern. Die Vorschrift gelte nur
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für Deliktsgläubiger, die nicht zugleich Insolvenzgläubiger seien. Da der Gläubiger seine Forderung vor Insolvenzeröffnung erworben habe und daher Insolvenzgläubiger sei, verbleibe es für ihn bei dem Vollstreckungsverbot des § 89
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Abs. 1 InsO. Die Neugläubigern vorbehaltene Privilegierung des § 89 Abs. 2
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Satz 2 InsO würde weitgehend leer laufen, wenn Deliktsgläubiger, die als Insolvenzgläubiger an der Quote aus dem Insolvenzverfahren partizipierten,
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daneben auch in künftige Bezüge vollstrecken dürften.
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3. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand.
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a) Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger, dessen Forderung aus
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einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt, nicht zu dem
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durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen
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die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist.
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aa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Be-
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friedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede
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Einzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als
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auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer
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des Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung
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des Neuerwerbs durch § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgläubigern durch § 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen
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des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künftige, nach Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge des Schuldners aus
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einem Dienstverhältnis (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35; HKInsO/Eickmann, 4. Aufl. § 89 Rn. 3).
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bb) § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende
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Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf
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alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger des Schuldners
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und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren
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nicht
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geltend
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gemacht
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werden
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können,
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aus
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(Nerlich/Römermann/
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Wittkowski, aaO § 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in
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den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; FK- InsO/App,
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4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35).
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cc) Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zugunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende
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Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung
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der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum
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dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu
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§ 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt
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- wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig
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zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05,
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ZInsO 2006, 1166; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO § 89 Rn. 3, 14; HambKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89
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Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer
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besonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der
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Neugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge
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der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen
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realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im
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Umfang der erweitert pfändbaren Beträge gelockert (OLG Zweibrücken aaO
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S. 625 f; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und
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Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36). Da die Gläubigerin zu
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den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört, kann sie
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sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen.
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b) Auch kann den Vorschriften des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3
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Halbs. 3 InsO nicht die Wertentscheidung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugute kommen zu lassen.
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aa) § 302 Nr. 1 InsO schließt die schuldbefreiende Wirkung der Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses
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Rechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf
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die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Insolvenzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl.
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BGHZ 149, 100, 106 f; BGH Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007,
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1620, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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bb) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhaltsund Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam.
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Diese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei-
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chend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Prof. Dr. Gehrlein
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Dr. Kayser
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Detmold, Entscheidung vom 14.11.2005 - 9 M 2896/05 LG Detmold, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 T 300/05 -
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