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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 3/08
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vom
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22. Januar 2009
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in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
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am 22. Januar 2009
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
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des Landgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2007 wird auf
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Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1, § 26 InsO,
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§ 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für
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eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör
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(Art. 103 Abs. 1 GG). Daher ist eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
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zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies geschehen ist, auch
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wenn das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit dem
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Vorbringen befasst hat. Nur wenn besondere Umstände zweifelsfrei darauf
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schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis
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genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, lässt sich ein
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Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205,
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216 f; BGHZ 154, 288, 300).
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b) Ein solcher Schluss ist hier nicht möglich, weil das Beschwerdegericht
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den nach Meinung der Rechtsbeschwerde übergangenen Vortrag der Schuldnerin im Schreiben vom 9. Dezember 2007 aus Rechtsgründen nicht berücksichtigen durfte. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen mussten
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gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom
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15. November 2007 enthalten sein. Sie können grundsätzlich nicht nachgeholt
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werden, auch nicht im Beschwerdeverfahren. Zulässig ist nur die Ergänzung
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von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (BGH, Beschl. v.
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4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552; v. 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05,
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NJW 2006, 2269, Rn. 10; st.Rspr.; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 236 Rn. 6a
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und § 238 Rn. 7). Um einen solchen Fall handelt es sich nicht, weil die fehlende
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Vertretungsmacht der Rechtsanwälte, denen der Eröffnungsbeschluss zugestellt wurde, erstmals mit Schreiben vom 9. Dezember 2007 geltend gemacht
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wurde.
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2. Auf den Sachvortrag im Schreiben vom 9. Dezember 2007 kam es im
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Übrigen auch deshalb nicht an, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wurde.
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Die Antragsfrist von zwei Wochen begann, nachdem die Schuldnerin am
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11. Oktober 2007 das Schreiben des Registergerichts vom 10. Oktober 2007
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erhalten und dadurch Kenntnis vom Beschluss des Insolvenzgerichts erlangt
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hatte (§ 234 Abs. 2 ZPO). Sie war abgelaufen, als die Schuldnerin mit Schreiben vom 15. November 2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kommt
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nicht in Betracht, weil sich die Schuldnerin selbst rechtzeitig über Art, Form und
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Frist des möglichen Rechtsbehelfs hätte informieren müssen (BGH, Beschl. v.
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19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989 m.w.N.). Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO im Hinblick
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auf das noch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingereichte Schreiben
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vom 25. Oktober 2007, das als Beschwerde gelten kann, scheidet aus, weil zu
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diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
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weder offenkundig noch aktenkundig waren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003
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- IX ZB 36/03, WM 2003, 2478, 2479).
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Ganter
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Gehrlein
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Fischer
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Vill
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Grupp
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Vorinstanzen:
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AG Regensburg, Entscheidung vom 21.08.2007 - 4 IN 24/07 LG Regensburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 2 T 553/07 -
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