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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 87/12
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vom
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12. Oktober 2012
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in dem Insolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill,
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die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin
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Möhring
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am 12. Oktober 2012
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beschlossen:
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Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
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Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als
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unzulässig verworfen.
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Gründe:
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1
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1. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers
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vom 8. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass die vom Antragsteller erhobene
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Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbe-
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- 3 -
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schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM
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2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet
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(BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
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2. Mangels Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
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(§ 114 Satz 1 ZPO) ist die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu
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versagen.
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3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel des Antragstellers nicht an einem unverschuldeten
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Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO scheitert.
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- 4 -
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4
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4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort
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auf weitere Eingaben zu erhalten.
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Vill
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Lohmann
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Pape
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Fischer
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.05.2012 - 33 IK 79/10 LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 51 T 363/12 -
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