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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 78/17
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vom
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12. Juli 2018
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in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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ECLI:DE:BGH:2018:120718BIXZB78.17.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
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Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
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am 12. Juli 2018
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
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der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. November
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2017 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.716,91 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Auf einen am 17. Juni 2014 eingegangenen Antrag eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 das Insolvenzverfahren über
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das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den weiteren Beteiligten zu 1 zum
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Treuhänder. Auf Antrag der Schuldnerin stellte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2016 fest, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung
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erlangt, wenn sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung, also ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 InsO oder
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§ 298 InsO nicht vorliegen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf.
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Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 beantragte die weitere Beteiligte
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zu 2, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie machte geltend, dass der Ehemann der Schuldnerin mindestens seit Januar 2015 neben seiner Rente monatliche Einkünfte in Höhe von 450 € erzielt habe. Die Schuldnerin habe nur die
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Renteneinkünfte ihres Ehemannes angegeben, jedoch die zusätzlichen monatlichen Einkünfte ihres Ehemannes vorsätzlich verschwiegen. Daher sei der
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Ehemann bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens der
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Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt worden. Dies habe
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dazu geführt, dass die Schuldnerin einen zu geringen Teil ihres Einkommens
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zur Masse abgeführt habe. Auf Anforderung des weiteren Beteiligten zu 1 zahlte die Schuldnerin daraufhin 3.147,12 € für das Jahr 2016 als weiteren pfändbaren Teil ihres Einkommens an den weiteren Beteiligten zu 1.
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Das Insolvenzgericht hat den Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf
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Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten
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sofortigen Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Insolvenzgericht
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abgeholfen und der Schuldnerin die angekündigte Restschuldbefreiung versagt.
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Das Landgericht - Einzelrichter - hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin
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zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Zurückweisung des Antrags.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6,
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289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
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das Beschwerdegericht.
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Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er
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rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die
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Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des
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Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter
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über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung
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(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer
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hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die
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Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4
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mwN). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche
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Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und
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verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101
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Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ
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154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3;
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vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, ZInsO 2015, 108 Rn. 4; vom 16. April
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2015 - IX ZB 93/12, ZInsO 2015, 1103 Rn. 4).
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Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit
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den von der Rechtsbeschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen. Die Frage, ob dem Schuldner
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Restschuldbefreiung zu versagen ist, richtet sich nach den bis zum 30. Juni
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2014 geltenden Vorschriften (Art. 103h Satz 1 EGInsO). Nach diesen Vorschriften scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO aF aus,
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wenn kein Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB
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388/02, WM 2003, 980, 981; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006,
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647 Rn. 6; vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 10). Ebenso
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wenig käme ein Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Vorliegens von Versagungsgründen nach § 290 InsO aF in Betracht, die dem Gläubiger erst nach
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Erteilung der Restschuldbefreiung bekannt geworden sind (BGH, Beschluss
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vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, ZInsO 2016, 2097 Rn. 8, 16 f mwN).
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Das Beschwerdegericht wird daher zu prüfen haben, ob eine Versagung
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der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO aF in Betracht kommt. Dabei weist der Senat darauf hin, dass für einen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3
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InsO aF allein erheblich ist, ob in die Treuhandperiode fallende Einkünfte verheimlicht werden. Der Begriff des Verheimlichens geht über denjenigen des
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schlichten Verschweigens hinaus (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009
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- IX ZB 249/08, ZInsO 2009, 2212 Rn. 11; vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09,
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WM 2011, 660 Rn. 8). Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen
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höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom
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22. Oktober 2009, aaO Rn. 11, 14 ff). Ob der Sachverhalt nach diesen Maß-
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stäben die Anforderungen an ein Verheimlichen auch der Einkünfte in der Treuhandperiode erfüllt, hat der Tatrichter zu entscheiden.
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Kayser
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Gehrlein
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Schoppmeyer
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Lohmann
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Meyberg
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Vorinstanzen:
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AG Augsburg, Entscheidung vom 14.09.2017 - 1 IK 666/14 LG Augsburg, Entscheidung vom 03.11.2017 - 71 T 3436/17 -
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