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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 73/09
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vom
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5. Mai 2009
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in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Fischer
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am 5. Mai 2009
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer
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des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten
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des Schuldners als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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1
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Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Landgericht Berlin vom 25. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil
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diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist
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und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des Landgerichts
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um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof, mithin an das Rechtsbeschwerdegericht, gebeten hat.
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2
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Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß § 4 InsO, §§ 574 Abs. 2, 575
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Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nicht dargelegt ist, inwieweit die Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Ausführungen des Schuldners enthalten keine
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Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses, sondern
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betreffen im Wesentlichen die Frage, ob Anlass bestanden hat, das Insolvenzantragsverfahren einzuleiten und die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin zu bestellen. Diese Frage ist durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2008 längst - rechtskräftig - positiv entschieden. Da die Beteiligte zu 2 anschließend als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig geworden ist,
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steht ihr die vom Insolvenzgericht festgesetzte Mindestvergütung zu.
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Ganter
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Gehrlein
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Lohmann
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Vill
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Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.11.2008 - 36s IN 945/08 LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2009 - 86 T 77/09 -
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