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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 73/08
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vom
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8. Januar 2009
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in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1
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Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und
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Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der
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Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
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BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg
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AG Duisburg
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
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Dr. Pape
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am 8. Januar 2009
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beschlossen:
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Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der
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Rechtsbeschwerde gewährt.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
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des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des
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Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag
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am 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der
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Restschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere
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Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des
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Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung
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wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April
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bis zum 17. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während
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des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu
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seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäftigungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen
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Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004.
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Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
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Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter.
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II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
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InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen
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den am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am
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3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt.
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Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
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gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des
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§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2008,
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zugestellt am 26. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
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Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.
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Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige
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Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet.
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1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des
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von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung.
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Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf
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den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere
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Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJWRR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbericht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund
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ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier geschehen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143).
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Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen
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Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl.
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v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7).
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2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten
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keinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine
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Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei,
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kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die
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Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens
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Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich
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oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus.
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a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend beantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH,
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Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt,
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven
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Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die
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Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelassen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v.
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7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97).
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b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die
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Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von
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Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004,
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52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für
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den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955,
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957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG
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Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar
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NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKommInsO/Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess,
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InsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74;
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Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender,
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InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung,
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8. Aufl.
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§ 17
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Rn. 53;
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nicht
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eindeutig
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Römermann
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in
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Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6).
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c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
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setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es
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genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer
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Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
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aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die
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Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert.
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bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbefreiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und
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Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe,
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nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass
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der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunftsund Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf
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Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der
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Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besondere Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171).
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(1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zurückzuhalten, weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
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vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die
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von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren
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Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache
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des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung
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des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwirkung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzverfahrens darstellt (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO).
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(2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht werden, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts
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haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung
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durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein.
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Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des
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§ 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die
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Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen entsprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BTDrucks. 12/2443 S. 190).
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Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im
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Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten,
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die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er
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hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger
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können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch
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die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.
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(3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte
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auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der
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Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für
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die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention
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des Gesetzes.
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Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kalkulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine
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Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Versagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungsaussichten eingetreten ist.
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cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang
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mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung
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der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und
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Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger
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führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem
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Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder
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Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden
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(Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks.
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12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli
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2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf
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Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung
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der Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht
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mehr ausreichend gewahrt.
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Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich
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nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vorschrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli
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2004 aaO).
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dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
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zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die
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Befriedigungsaussichten der Gläubiger.
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3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Beschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl.
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v. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunftsoder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei-
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chen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr
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als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukommen. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht
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reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung
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einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses
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Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die
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Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind.
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4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzverfahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Eröffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in
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welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat.
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Ganter
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Raebel
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Lohmann
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -
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