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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 73/08
vom
8. Januar 2009
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der
Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg
AG Duisburg
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der
Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des
Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag
am 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der
Restschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere
Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des
Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung
- 3 -
wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April
bis zum 17. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während
des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu
seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäftigungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen
Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004.
2
Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter.
II.
3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen
den am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am
3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt.
Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des
§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2008,
zugestellt am 26. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.
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4
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet.
5
1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des
von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung.
6
Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf
den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere
Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJWRR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbericht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund
ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier geschehen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143).
Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen
Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl.
v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7).
7
2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten
keinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine
Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei,
kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die
Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens
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Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus.
8
a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend beantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH,
Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt,
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven
Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die
Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelassen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v.
7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97).
9
b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die
Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004,
52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für
den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955,
957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG
Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar
NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKommInsO/Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess,
InsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74;
- 6 -
Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender,
InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung,
8. Aufl.
§ 17
Rn. 53;
nicht
eindeutig
Römermann
in
Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6).
10
c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es
genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer
Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
11
aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die
Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert.
12
bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbefreiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe,
nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass
der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunftsund Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf
Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der
Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besondere Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171).
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13
(1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zurückzuhalten, weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die
von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren
Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache
des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung
des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwirkung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzverfahrens darstellt (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO).
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(2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht werden, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts
haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung
durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein.
Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des
§ 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die
Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen entsprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BTDrucks. 12/2443 S. 190).
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Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im
Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten,
die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er
hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger
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können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch
die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.
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(3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte
auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der
Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für
die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention
des Gesetzes.
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Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kalkulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Versagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungsaussichten eingetreten ist.
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cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang
mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung
der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger
führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem
Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder
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Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden
(Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks.
12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli
2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf
Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung
der Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht
mehr ausreichend gewahrt.
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Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich
nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vorschrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli
2004 aaO).
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dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die
Befriedigungsaussichten der Gläubiger.
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3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Beschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl.
v. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunftsoder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei-
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chen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr
als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukommen. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht
reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung
einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses
Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die
Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind.
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4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzverfahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Eröffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in
welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat.
Ganter
Raebel
Lohmann
Vill
Pape
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -