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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 67/17
vom
15. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZB67.17.0
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 15. November 2018
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss
vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
1. Die Anhörungsrüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
2
a) Von den Vordergerichten wie auch dem Senat ist nicht festgestellt
worden, dass der Übertragungsvorgang 1:35 Minuten dauerte und so rechtzeitig eingeleitet wurde, dass eine Fristwahrung gesichert war. Auch der Anhörungsrüge ist eine Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen des Streithelfers und damit übereinstimmende gerichtliche Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f; vom
11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 19).
3
b) Davon abgesehen ist die Rüge unbegründet, weil es jedenfalls an dem
Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht fehlt. Auch
mangels eines geeigneten Beweisangebots für den Zeitpunkt der Absendung ist
die vermeintliche Übertragungsdauer nicht ausschlaggebend. Dass der Streithelfer einen Einzelverbindungsnachweis als Grundlage einer rechtzeitigen Ab-
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sendung und eines rechtzeitigen Eingangs des Schriftsatzes nicht vorlegen
kann, geht zum Nachteil der von ihm vertretenen, beweisbelasteten Beklagten.
4
2. Zu Unrecht beanstandet die Anhörungsrüge vermeintliche Widersprüche des Senatsbeschlusses vom 27. September 2018.
5
Soweit sich der Senat zum Zeitbedarf einer Faxübermittlung geäußert
hat, betreffen die Ausführungen die von den Beklagten selbst geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Mit den Wiedereinsetzungsgründen hat sich der
Streithelfer, der ausschließlich den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung rügt, nicht auseinandergesetzt.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2016 - 16 O 1943/14 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.09.2017 - 14 U 15/17 -