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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 60/09
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vom
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4. Februar 2010
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in dem Insolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
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Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
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am 4. Februar 2010
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
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des Landgerichts Augsburg vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten
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des Schuldners als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die gemäß §§ 4, 6, 7, 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 238
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Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
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unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder
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die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
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Abs. 2 ZPO).
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2
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Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe nicht hinreichend Sorge dafür getragen, dass ihn fristauslösende Schreiben zuverlässig
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erreichen, ist unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung nicht zu
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beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung (BGH,
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Beschl. v. 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673) bezieht sich auf
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Anforderungen, die bei einer zeitweiligen Veränderung des Aufenthaltsortes
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maßgeblich sein können. Vorliegend wurde der für den Schuldner beachtliche
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Sorgfaltsmaßstab durch die Obliegenheit geprägt, jeden Wechsel des Wohnorts
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unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen (§ 295
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Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dem ist der Schuldner hinsichtlich der Wohnsitzanmeldung
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||
L.
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, O
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straße
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ersichtlich nicht nachgekommen. Im Übrigen hat er nicht
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hinreichend dafür gesorgt, dass Schreiben, die ihn unter dieser gemeldeten Anschrift erreichten, fristwahrend zugeleitet wurden.
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- 4 -
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3
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
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Satz 3 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Gehrlein
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Pape
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Fischer
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Grupp
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Vorinstanzen:
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AG Augsburg, Entscheidung vom 03.09.2008 - 2 IN 61/04 LG Augsburg, Entscheidung vom 07.01.2009 - 7 T 4430/08 -
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