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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 58/05
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vom
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6. November 2008
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in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der
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IX. Zivilsenat
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des
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Bundesgerichtshofs
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hat
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durch
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die
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Richter
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Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
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am 6. November 2008
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern, Zivilkammer 1, vom
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30. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf
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5.772,74 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften
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Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über
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dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW
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2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der
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Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des
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Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.
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Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich
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Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu
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überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt
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(st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04
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ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).
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3
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Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei
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seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verschoben hat. Es ist anerkannt, dass die
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kurze Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Abschlag von dem Regelfall rechtfertigen kann
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(BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, ZIP 2007, 284, 286 unter
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II. 2. f), der sich hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch nicht nach § 11 Abs. 1
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Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 bestimmte, sondern nach
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den vorausgegangenen Rechtsprechungsgrundsätzen. Zu Lasten des weiteren
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Beteiligten ist ebenfalls geklärt, dass die Mitwirkung bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von bis zu 20 Beschäftigten keinen Anspruch auf einen Vergütungszuschlag begründet (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06,
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ZInsO 2007, 1272, 1273 Rn. 15), während das Beschwerdegericht dies zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt hat.
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Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe den Vortrag des
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weiteren Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 16. April 2004 übergangen, zeigt
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nicht auf, in welcher Hinsicht nach diesem Vorbringen eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können.
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5
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Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beschwerdegericht im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen einen Abschlag
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gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV für erforderlich gehalten hat.
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Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.
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Schon nach der aufgegebenen Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000
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(BGHZ 146, 165, 177) wäre hier wegen einer allenfalls nennenswerten Befassung mit dem beträchtlichen Immobilienvermögen des Schuldners ein deutlicher Abschlag geboten gewesen, wie er in der Festsetzung der Vorinstanzen
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zum Ausdruck kommt. Richtigerweise hätte die Vergütung des Beklagten nur
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auf der Grundlage der freien Masse von 62.598,35 € berechnet werden dürfen
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(vgl. BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6). Diese Grundsätze sind hier
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jedenfalls nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter maßgebend (vgl. Vill, Festschrift für
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Gero Fischer S. 547, 565).
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Kayser
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Raebel
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Pape
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Gehrlein
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Grupp
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Vorinstanzen:
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AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.11.2003 - InsO IN 321/03 LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.12.2004 - 1 T 12/04 -
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