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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 32/10
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vom
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29. März 2012
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in dem Verfahren
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auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
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Möhring
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am 29. März 2012
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
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des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar
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2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 8.297.971,50 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AVAG, § 574
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, jedoch nach § 574
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Abs. 2 ZPO unzulässig.
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2
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1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2
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ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
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29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006
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- 3 -
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- IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08,
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ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Die Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne
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von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, obwohl das Beschwerdegericht in
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seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen hat. Die
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gesetzliche Regelung für Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln verweist in § 27 Abs. 4 AVAG sowohl auf die Beschwerdevorschriften nach §§ 567 ff ZPO als auch auf die
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Rechtsbeschwerdevorschriften nach §§ 574 ff ZPO. Damit steht fest, dass die
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Vorschrift nicht nur die sofortige Beschwerde, sondern auch die Rechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften
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Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des
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Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen
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hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784,
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785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024).
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2. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht dargetan. Die
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von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen sich im
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Streitfall nicht. Ebenso wenig sind hinreichende Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich, welche eine Entscheidung
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des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
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4
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Darauf, ob Wideranträge im Rahmen eines Verfahrens nach § 27 Abs. 1
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AVAG zulässig sind, kommt es nach der angegriffenen Entscheidung nicht an.
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Das Beschwerdegericht hat die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsgegnerin, die fehlende Rückwirkung im Falle einer Aufhebung der Exequaturentscheidung und die Wirksamkeit bereits durchgeführter Pfändungen festzustellen,
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nicht als Wideranträge oder Gegenanträge im engeren Sinne gewertet. Diese
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Beurteilung trifft zu und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
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Das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1
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AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Raebel
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Grupp
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Gehrlein
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 327 O 185/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2010 - 6 W 68/08 -
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