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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 14/05
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vom
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9. Juni 2005
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi
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am 9. Juni 2005
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
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des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2004 wird auf
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Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdewert wird auf 14.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1
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beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der
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Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das
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Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungsverbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin
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das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der
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Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht
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die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November
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2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es stellt sich weder eine Rechtsfrage
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von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
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die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Die Rechtsbeschwerde formuliert zu der Entscheidung der Vorinstanz,
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die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen eines Gehörsverstoßes in erster
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Instanz aufzuheben, keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern stützt sich insoweit nur auf den Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574
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Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Gläubigerin
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zum Beschwerdevorbringen der Schuldnerin kein rechtliches Gehör erhalten
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habe. Der Schuldnerin sei in erster Instanz hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, nämlich durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 12. Oktober
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2004, die dem Notliquidator der Schuldnerin am 22. Oktober 2004 zugestellt
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worden sei. Mit diesem Vortrag wird ein ursächlicher Gehörsverstoß durch das
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Gericht der ersten Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Das Beschwerdegericht hat den Gehörsverstoß durch das Amtsgericht insbesondere darin ge-
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sehen, daß die Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
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3. November 2004 noch keine Kenntnis von dem Gutachten des Sachverständigen vom selben Tage gehabt habe. Bei dieser Sachlage - die Daten sind unstreitig - verstößt die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Aufhebung und
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Zurückverweisung der Sache jedenfalls nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Gläubigerin.
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2. Hinsichtlich der vom Landgericht zugleich aufgehobenen Sicherungsmaßnahmen rügt die Rechtsbeschwerde mit näherer Begründung, daß
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die Vorinstanz besondere Umstände nicht hinreichend berücksichtigt habe.
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Damit setzt sie ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des
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Beschwerdegerichts. Dies stellt keinen Zulassungsgrund dar.
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Der Senat legt die angefochtene Entscheidung dahin aus, daß mit ihr
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über den Insolvenzantrag noch nicht abschließend entschieden worden ist.
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Das Insolvenzgericht wird deshalb über den Eröffnungsantrag nochmals zu
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befinden haben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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Fischer
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Ganter
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Kayser
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Raebel
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Neškovi
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