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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 11/09
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vom
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12. Januar 2012
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in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
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Dr. Pape und die Richterin Möhring
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am 12. Januar 2012
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2008 (5 W
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70/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert wird auf 1.829,39 € festgesetzt.
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Gründe:
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Das gemäß Art. 37 Satz 2 EuGVÜ in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG,
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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die
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Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung
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des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern
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eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund
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der Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann
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von einer Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ
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oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits
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geklärt (Urteil vom 21. April 1993 - Rs C-172/91 - Sonntag/Waidmann, NJW
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1993, 2091 Rn. 41, 44). Danach hätte es der Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig
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vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulassen; andernfalls wird seine
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Einlassung insgesamt angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September
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1993 - IX ZB 82/90, WM 1993, 2252, 2254, insoweit in BGHZ 123, 268 nicht
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abgedruckt; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3103 Rn. 19;
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Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO
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Rn. 28; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl.,
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A. 1 Art. 34 Rn. 115; Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 34 Brüssel
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I-VO Rn. 38; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Dass der
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Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren zum Ausdruck gebracht
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hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich.
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2. Ebenso wenig greift der Zulässigkeitsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne des im Streitfall maßgeblichen Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ falsch
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verstanden haben könnte. Soweit sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien
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des für vollstreckbar zu erklärenden französischen Urteils in den Akten befinden, ist dies auf den Umstand zurückzuführen, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels an die
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Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG.
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3. Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass wegen der
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Verletzung von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt. Der
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Rechtsbeschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgangssprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmet-
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schers im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, zumal der
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Rechtsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Dass der Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat, ist nicht ersichtlich.
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Ob die vom Rechtsbeschwerdeführer benannte Zeugin, wie vom Beschwerdegericht angenommen wurde, vom französischen Gericht vernommen
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worden ist oder nicht, kann dahin stehen. Denn jedenfalls beruht die Beschwerdeentscheidung nicht auf dieser Erwägung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003
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- V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk-ZPO/Kayser, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rn. 37),
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sondern verneint den Versagungsgrund des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ in erster Linie
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wegen der Sprachkenntnisse des Rechtsbeschwerdeführers bei gleichzeitig
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vorhandener anwaltlicher Beratung und der Möglichkeit der Verfahrensbeeinflussung in Frankreich.
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4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2
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AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Raebel
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Pape
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 17 O 393/08 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2008 - 5 W 70/08 -
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