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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 10/17
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vom
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17. Mai 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:170517BIXZB10.17.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
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die Richterin Möhring
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am 17. Mai 2017
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beschlossen:
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Die Verfahren IX ZB 10/17 und IX ZB 11/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, das Verfahren IX ZB 10/17 führt.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2016 wird
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auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2017 wird auf
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Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die zuvor genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu bewilligen, wird abgelehnt.
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-3-
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Gründe:
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1
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Die Rechtsmittel des Klägers sind als Rechtsbeschwerden auszulegen,
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weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtenen Entscheidungen ist. Sie ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil das Gesetz weder
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für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern noch über die Bewilligung
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von Prozesskostenhilfe eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574
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Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO) und das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die
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Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom
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16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB
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11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
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BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde
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auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim Bundesgerichtshof
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als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
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und der Kläger auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
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Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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2
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Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die
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Beiordnung eines Notanwaltes (§ 78 b Abs. 1 ZPO) liegen ebenfalls nicht vor.
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3
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Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
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Kayser
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Lohmann
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Duisburg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 3 O 59/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2017 - I-24 W 72/14 -
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