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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 301/04
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vom
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13. Juli 2006
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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während der Insolvenz
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG
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§§ 146, 148, 155, 172
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die
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Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
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BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04 - LG Dresden
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AG Dresden
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
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Fischer
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am 13. Juli 2006
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
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19. Dezember 2003 aufgehoben.
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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss
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des Amtsgerichts Dresden, Vollstreckungsgericht, vom 28. August
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2003 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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5.977,13 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
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Vermögen des Schuldners aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur-
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kunde über 90.000 DM nebst Zinsen und der gegenüber dem Insolvenzverwalter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt, Ansprüche des Schuldners gegen
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die Drittschuldnerin F. in Höhe von 5.977,13 € nebst Zinsen in Höhe weiterer
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7,23 € zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen
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Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den Ablehnungsbeschluss
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des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen auf § 49
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InsO gestützten Bedenken gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme abzustehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben.
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II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
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nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
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begründet. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für
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die Insolvenzmasse fortbestehenden Mietforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die
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Bedenken des Amtsgerichts gegen die beantragte Mietpfändung aus dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin treffen zu. Seine Entscheidung ist
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deshalb wieder herzustellen.
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1. In § 49 InsO ist bestimmt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten
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Befriedigung berechtigt sind. Dieser Wortlaut spricht dagegen, dass Grund-
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pfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithafteten Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der
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Forderungspfändung verfolgen können.
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Diese wortgetreue Auslegung steht im Einklang mit dem Vorrang der
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Zwangsverwaltung gegenüber der Forderungspfändung, welcher sich aus § 865
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Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Zwangsvollstreckung des Grundpfandgläubigers in
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mithaftende Mieten und Pachten ergibt. Das Recht des Grundpfandgläubigers
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auf Befriedigung aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf welche sich
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sein Recht nach den §§ 1123, 1124 BGB erstreckt, folgt aus § 1147 BGB und
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§ 865 Abs. 1 ZPO. Der Vorschrift des § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht es,
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wenn nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger überwindet. Die bloße Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das
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bewegliche Vermögen bei Mieten und Pachten im hypothekarischen Haftungsverbund gewährt Grundpfandgläubigern entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung noch kein eigenständiges Absonderungsrecht nach § 50
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Abs. 1 InsO, welches die Anwendung von § 49 InsO verdrängen könnte.
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Bestätigt wird die wortgetreue Auslegung von § 49 InsO insbesondere
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durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach den
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§§ 829, 832, 835 ZPO begründet spätestens nach Ablauf des nächsten auf die
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Eröffnung folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dabei
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stellt § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO klar, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen des
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Schuldners solchen gleichstehen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt
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sind (Begründung zu § 124 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung, BTDrucks. 12/2443 S. 147). Hierunter fällt jedenfalls die Pfändung und Überwei-
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sung einer Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung. Dann
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leuchtet nicht ein, wenn die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden
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Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem
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Grundpfandgläubiger durch Pfändung mit der Folge des § 1124 BGB beschlagnahmt werden könnten.
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Stimmen des Schrifttums, die eine solche - hier verfahrensgegenständliche - Pfändung rechtlich billigen, treten daher folgerichtig für eine einschränkende Auslegung von § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO ein (vgl. HKInsO/Eickmann, 4. Aufl. § 110 Rn. 10; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl.
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§ 110 Rn. 8; zu § 21 Abs. 2 KO im gleichen Sinne Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl.
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§ 21 Rn. 15 a.E.). Denn es spräche nichts dagegen, eine Pfandverstrickung
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aufrechtzuerhalten, die der Gläubiger noch im eröffneten Insolvenzverfahren
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herbeiführen kann. Damit wird indes das richtige Gesetzesverständnis auf den
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Kopf gestellt (zutreffend dagegen MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 20 bei
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Fn. 39). Hierauf deutet schon die Gesetzesgeschichte hin: Der Gesetzgeber hat
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die erweiternde Auslegung von § 21 Abs. 2 KO, welche Verfügungen einbezog,
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die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten, in § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO
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übernommen, ohne die Wirksamkeit von Pfändungen aufrechtzuerhalten, die
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absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger vor Verfahrenseröffnung bewirkt haben. Die Gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls keinen Hinweis auf
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eine solche Ausnahme. Abgesehen davon stimmt die wortgetreue Auslegung
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von § 110 Abs. 1 und 2 InsO inhaltlich mit der Fassung des § 49 InsO überein,
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welche die Pfändung mithaftender Mieten durch den absonderungsberechtigten
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Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erwähnt.
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Der Mieteinzug durch den Zwangsverwalter nach § 152 ZVG kommt als
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Verfügung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.
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Dem Schuldner ist nach § 148 Abs. 2, § 152 ZVG die Verfügungszuständigkeit
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für die Mieterträge vollständig entzogen; sie liegt in den Händen des hoheitlich
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bestellten Zwangsverwalters. Damit fehlt die Voraussetzung, die es zuließe,
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seine Handlungen entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Schuldner zuzurechnen. Folglich ermöglicht § 153b ZVG dem Insolvenzverwalter nur, die
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Einstellung der Zwangsverwaltung zu erwirken, wenn ihre Fortsetzung eine
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wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert.
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2. Die aus Wortlaut und innerem Zusammenhang des Gesetzes gewonnene Auslegung von § 49 InsO, nach welcher die Pfändung mithaftender Mieten gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO durch den Grundpfändgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unzulässig
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und der absonderungsberechtigte Gläubiger auf den Weg der Zwangsverwaltung verwiesen ist (ebenso AG Kaiserslautern NZI 2005, 636; AG Hamburg ZIP
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2005, 1801 mit zustimmender Anmerkung Gundlach/Frenzel EWiR 2006, 209;
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Tetzlaff ZInsO 2004, 521, 527 f; Hofmann/Vendolsky ZfIR 2006, 403; a.A. LG
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Traunstein NZI 2000, 438; LG Chemnitz Rpfl 2004, 234; LG Stendal ZIP 2005,
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1800; Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. 2002 § 1123 Rn. 20; Stöber,
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Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 577 d; Braun/Bäuerle, InsO 2. Aufl. § 49
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Rn. 25; HmbKomm-Insolvenzrecht/Büchler, § 49 InsO Rn. 23, § 50 InsO Rn. 17
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a.E.; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 49 Rn. 21 und Eickmann ZfIR 2006, 273,
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278) entspricht auch der Interessenlage.
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Die Amtsgerichte Kaiserslautern und Hamburg (aaO) haben zutreffend
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darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchsetzung des Absonderungsrechts
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von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten
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oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter
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in die Lage brächte, die öffentlichen Lasten des Grundeigentums und die laufenden Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als
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Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Deckung für diese Ausgaben könnte der
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Insolvenzverwalter aus den Nutzungen des Absonderungsgutes unter diesen
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Umständen nicht erlangen. Anders als bei einem zahlungsfähigen Vollstreckungsschuldner benachteiligt von der Insolvenzeröffnung an die durch
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Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme von Seiten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger die Insolvenzgläubiger. Schon einem vor der Insolvenzeröffnung durch dann noch zulässige Vorauspfändung der Mietforderungen
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begründeten Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO versagt § 110 Abs. 1
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und 2 InsO die weitere Anerkennung. Gerade der masseanreichernden allgemeinen Zielsetzung der Insolvenzordnung würde es zuwiderlaufen, wenn der
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absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger hier nicht auf den von § 49
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InsO bezeichneten Weg der Zwangsverwaltung beschränkt bliebe. Die Zwangsverwaltung stellt im Interesse der Masseerhaltung mit § 155 Abs. 1 und § 156
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Abs. 1 ZVG sicher, dass aus den Nutzungen des Grundstücks die öffentlichen
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Lasten und die Ausgaben der Verwaltung vorweg bestritten werden. Damit werden auch die vorbezeichneten Kosten der laufenden Unterhaltung und Versicherung des Grundstücks abgedeckt, ohne dass dies die Insolvenzmasse beschwert.
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Die Grenzen der abgesonderten Befriedigung zieht das Insolvenzrecht
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zum Schutze der Insolvenzgläubiger hier von vornherein enger als der Rahmen
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des Sachenrechts und des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung. Das ist auch
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sinnvoll; denn der Insolvenzverwalter hätte es sonst nicht nur in der Hand, sondern er wäre dazu sogar verpflichtet, der Pfändung mithaftender Mieten durch
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einen Grundpfandgläubiger im Verfahren unverzüglich mit einem eigenen An-
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trag auf Zwangsverwaltung gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen. Die
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Zwangsverwaltung geht nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Forderungspfändung vor. Der Pfändungsgläubiger kann außer seinem Grundpfandrecht nur
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noch das bis zum Zwangsverwaltungsbeschlag erlangte Pfändungspfandrecht
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geltend machen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 865 ZPO Rn. 7). Auf diese Möglichkeit, die Masse in den Genuss der günstigeren Verteilungsregeln des § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG zu
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bringen, hat Eickmann (ZfIR 2006, 273, 278) mit Recht hingewiesen. Dabei wäre es sinnlos, absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern abweichend
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vom Wortlaut des § 49 InsO einen Weg der Zwangsvollstreckung in die mithaftenden Mieten oder Pachten zu eröffnen, der den Insolvenzgläubigern empfindliche Nachteile bringt und sich rechtlich ohnehin nicht durchhalten lässt.
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3. Die Entstehungsgeschichte stellt die nach Wortlaut, Zusammenhang
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und Interessenwertung des Gesetzes gebotene Auslegung, den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten und
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Pachten zu versagen, nicht in Frage.
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Nach der Begründung der Bundesregierung zu § 56 ihres Entwurfes zur
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Insolvenzordnung (aaO S. 125) sollte es mit der als § 49 InsO Gesetz gewordenen Vorschrift trotz des engeren Wortlauts bei dem bereits in § 47 KO, § 27
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Abs. 1 VerglO enthaltenen Rechtsgrundsatz bleiben. Die Vorschrift des § 47 KO
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gewährte denjenigen ein Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegenständen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus demselben zustand. Aus § 27
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Abs. 1 VerglO ergab sich nichts anderes. Der Wortlaut des § 47 KO setzte im
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Gegensatz zu seiner Nachfolgeregelung nicht voraus, dass der Grundpfandgläubiger auf mithaftende Mieten oder Pachten im Wege der Immobiliarvollstre-
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ckung gemäß §§ 146, 148 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ZVG zugriff. Möglich blieb ihm
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nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Forderungspfändung gemäß §§ 829,
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832, 835 ZPO. Verfügte der Gläubiger dafür über einen dinglichen Schuldtitel,
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so nahm diese Pfändung die Mieten auch nach § 1124 BGB in Beschlag (RGZ
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76, 116, 120). Nach Ansicht des Reichsgerichts (RG WarnRspr 1915 Nr. 62)
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sollte der Grundpfandgläubiger zu einer Pfändung der mithaftenden Mieten
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auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners berechtigt sein, weil sich das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO nur gegen
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Konkursgläubiger richtete. Diese Auslegung von § 47 KO war jedoch nicht unumstritten. Anders hatte insbesondere vorher schon das Reichsgericht selbst
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entschieden, indem es die Zwangsverwaltung nach Konkurseröffnung als einzig
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mögliche Form der Beschlagnahme gemäß §§ 1123, 1124 BGB bezeichnet hatte (vgl. RGZ 52, 138). Darauf ist die spätere Entscheidung des Reichsgerichts
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nicht eingegangen. Sie hat sich auch mit § 13 KO nicht auseinandergesetzt,
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obwohl die Vorschrift in dem Sinne verstanden werden konnte, dass die im Wege der Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme mit Eröffnung des Verfahrens
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über das Vermögen des Eigentümers den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam wurde.
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Der Ansatz, dass nach § 13 KO nur die bei der Zwangsvollstreckung in
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das unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme den Konkursgläubigern
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gegenüber wirksam blieb, ist zwar im neuen Recht entfallen, weil § 80 Abs. 2
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Satz 2 InsO die Pfändung einbezieht. Dafür ist jedoch nunmehr der Wortlaut
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des § 49 InsO enger gefasst als zuvor § 47 KO. In der Gesamtbetrachtung führt
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demzufolge auch das historische Auslegungsargument, die Rechtslage nach
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der Insolvenzordnung habe gegenüber derjenigen nach der Konkursordnung
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unverändert bleiben sollen, nicht zu der Lösung, die Pfändung mithaftender
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Mieten und Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger trotz
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als zulässig anzusehen.
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Dr. Fischer
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Dr. Ganter
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Dr. Kayser
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Raebel
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Dr. Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2003 - 546 M 11583/03 LG Dresden, Entscheidung vom 19.12.2003 - 4 T 801/03 -
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