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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 301/04
vom
13. Juli 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
während der Insolvenz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG
§§ 146, 148, 155, 172
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die
Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04 - LG Dresden
AG Dresden
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
19. Dezember 2003 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Dresden, Vollstreckungsgericht, vom 28. August
2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.977,13 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur-
- 3 -
kunde über 90.000 DM nebst Zinsen und der gegenüber dem Insolvenzverwalter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt, Ansprüche des Schuldners gegen
die Drittschuldnerin F. in Höhe von 5.977,13 € nebst Zinsen in Höhe weiterer
7,23 € zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen
Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den Ablehnungsbeschluss
des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen auf § 49
InsO gestützten Bedenken gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme abzustehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben.
II.
2
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für
die Insolvenzmasse fortbestehenden Mietforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die
Bedenken des Amtsgerichts gegen die beantragte Mietpfändung aus dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin treffen zu. Seine Entscheidung ist
deshalb wieder herzustellen.
3
1. In § 49 InsO ist bestimmt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten
Befriedigung berechtigt sind. Dieser Wortlaut spricht dagegen, dass Grund-
- 4 -
pfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithafteten Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der
Forderungspfändung verfolgen können.
4
Diese wortgetreue Auslegung steht im Einklang mit dem Vorrang der
Zwangsverwaltung gegenüber der Forderungspfändung, welcher sich aus § 865
Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Zwangsvollstreckung des Grundpfandgläubigers in
mithaftende Mieten und Pachten ergibt. Das Recht des Grundpfandgläubigers
auf Befriedigung aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf welche sich
sein Recht nach den §§ 1123, 1124 BGB erstreckt, folgt aus § 1147 BGB und
§ 865 Abs. 1 ZPO. Der Vorschrift des § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht es,
wenn nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger überwindet. Die bloße Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen bei Mieten und Pachten im hypothekarischen Haftungsverbund gewährt Grundpfandgläubigern entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung noch kein eigenständiges Absonderungsrecht nach § 50
Abs. 1 InsO, welches die Anwendung von § 49 InsO verdrängen könnte.
5
Bestätigt wird die wortgetreue Auslegung von § 49 InsO insbesondere
durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach den
§§ 829, 832, 835 ZPO begründet spätestens nach Ablauf des nächsten auf die
Eröffnung folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dabei
stellt § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO klar, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen des
Schuldners solchen gleichstehen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt
sind (Begründung zu § 124 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung, BTDrucks. 12/2443 S. 147). Hierunter fällt jedenfalls die Pfändung und Überwei-
- 5 -
sung einer Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung. Dann
leuchtet nicht ein, wenn die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden
Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem
Grundpfandgläubiger durch Pfändung mit der Folge des § 1124 BGB beschlagnahmt werden könnten.
6
Stimmen des Schrifttums, die eine solche - hier verfahrensgegenständliche - Pfändung rechtlich billigen, treten daher folgerichtig für eine einschränkende Auslegung von § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO ein (vgl. HKInsO/Eickmann, 4. Aufl. § 110 Rn. 10; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl.
§ 110 Rn. 8; zu § 21 Abs. 2 KO im gleichen Sinne Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl.
§ 21 Rn. 15 a.E.). Denn es spräche nichts dagegen, eine Pfandverstrickung
aufrechtzuerhalten, die der Gläubiger noch im eröffneten Insolvenzverfahren
herbeiführen kann. Damit wird indes das richtige Gesetzesverständnis auf den
Kopf gestellt (zutreffend dagegen MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 20 bei
Fn. 39). Hierauf deutet schon die Gesetzesgeschichte hin: Der Gesetzgeber hat
die erweiternde Auslegung von § 21 Abs. 2 KO, welche Verfügungen einbezog,
die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten, in § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO
übernommen, ohne die Wirksamkeit von Pfändungen aufrechtzuerhalten, die
absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger vor Verfahrenseröffnung bewirkt haben. Die Gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls keinen Hinweis auf
eine solche Ausnahme. Abgesehen davon stimmt die wortgetreue Auslegung
von § 110 Abs. 1 und 2 InsO inhaltlich mit der Fassung des § 49 InsO überein,
welche die Pfändung mithaftender Mieten durch den absonderungsberechtigten
Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erwähnt.
- 6 -
7
Der Mieteinzug durch den Zwangsverwalter nach § 152 ZVG kommt als
Verfügung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.
Dem Schuldner ist nach § 148 Abs. 2, § 152 ZVG die Verfügungszuständigkeit
für die Mieterträge vollständig entzogen; sie liegt in den Händen des hoheitlich
bestellten Zwangsverwalters. Damit fehlt die Voraussetzung, die es zuließe,
seine Handlungen entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Schuldner zuzurechnen. Folglich ermöglicht § 153b ZVG dem Insolvenzverwalter nur, die
Einstellung der Zwangsverwaltung zu erwirken, wenn ihre Fortsetzung eine
wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert.
8
2. Die aus Wortlaut und innerem Zusammenhang des Gesetzes gewonnene Auslegung von § 49 InsO, nach welcher die Pfändung mithaftender Mieten gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO durch den Grundpfändgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unzulässig
und der absonderungsberechtigte Gläubiger auf den Weg der Zwangsverwaltung verwiesen ist (ebenso AG Kaiserslautern NZI 2005, 636; AG Hamburg ZIP
2005, 1801 mit zustimmender Anmerkung Gundlach/Frenzel EWiR 2006, 209;
Tetzlaff ZInsO 2004, 521, 527 f; Hofmann/Vendolsky ZfIR 2006, 403; a.A. LG
Traunstein NZI 2000, 438; LG Chemnitz Rpfl 2004, 234; LG Stendal ZIP 2005,
1800; Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. 2002 § 1123 Rn. 20; Stöber,
Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 577 d; Braun/Bäuerle, InsO 2. Aufl. § 49
Rn. 25; HmbKomm-Insolvenzrecht/Büchler, § 49 InsO Rn. 23, § 50 InsO Rn. 17
a.E.; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 49 Rn. 21 und Eickmann ZfIR 2006, 273,
278) entspricht auch der Interessenlage.
9
Die Amtsgerichte Kaiserslautern und Hamburg (aaO) haben zutreffend
darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchsetzung des Absonderungsrechts
von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten
- 7 -
oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter
in die Lage brächte, die öffentlichen Lasten des Grundeigentums und die laufenden Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als
Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Deckung für diese Ausgaben könnte der
Insolvenzverwalter aus den Nutzungen des Absonderungsgutes unter diesen
Umständen nicht erlangen. Anders als bei einem zahlungsfähigen Vollstreckungsschuldner benachteiligt von der Insolvenzeröffnung an die durch
Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme von Seiten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger die Insolvenzgläubiger. Schon einem vor der Insolvenzeröffnung durch dann noch zulässige Vorauspfändung der Mietforderungen
begründeten Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO versagt § 110 Abs. 1
und 2 InsO die weitere Anerkennung. Gerade der masseanreichernden allgemeinen Zielsetzung der Insolvenzordnung würde es zuwiderlaufen, wenn der
absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger hier nicht auf den von § 49
InsO bezeichneten Weg der Zwangsverwaltung beschränkt bliebe. Die Zwangsverwaltung stellt im Interesse der Masseerhaltung mit § 155 Abs. 1 und § 156
Abs. 1 ZVG sicher, dass aus den Nutzungen des Grundstücks die öffentlichen
Lasten und die Ausgaben der Verwaltung vorweg bestritten werden. Damit werden auch die vorbezeichneten Kosten der laufenden Unterhaltung und Versicherung des Grundstücks abgedeckt, ohne dass dies die Insolvenzmasse beschwert.
10
Die Grenzen der abgesonderten Befriedigung zieht das Insolvenzrecht
zum Schutze der Insolvenzgläubiger hier von vornherein enger als der Rahmen
des Sachenrechts und des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung. Das ist auch
sinnvoll; denn der Insolvenzverwalter hätte es sonst nicht nur in der Hand, sondern er wäre dazu sogar verpflichtet, der Pfändung mithaftender Mieten durch
einen Grundpfandgläubiger im Verfahren unverzüglich mit einem eigenen An-
- 8 -
trag auf Zwangsverwaltung gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen. Die
Zwangsverwaltung geht nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Forderungspfändung vor. Der Pfändungsgläubiger kann außer seinem Grundpfandrecht nur
noch das bis zum Zwangsverwaltungsbeschlag erlangte Pfändungspfandrecht
geltend machen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 865 ZPO Rn. 7). Auf diese Möglichkeit, die Masse in den Genuss der günstigeren Verteilungsregeln des § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG zu
bringen, hat Eickmann (ZfIR 2006, 273, 278) mit Recht hingewiesen. Dabei wäre es sinnlos, absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern abweichend
vom Wortlaut des § 49 InsO einen Weg der Zwangsvollstreckung in die mithaftenden Mieten oder Pachten zu eröffnen, der den Insolvenzgläubigern empfindliche Nachteile bringt und sich rechtlich ohnehin nicht durchhalten lässt.
11
3. Die Entstehungsgeschichte stellt die nach Wortlaut, Zusammenhang
und Interessenwertung des Gesetzes gebotene Auslegung, den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten und
Pachten zu versagen, nicht in Frage.
12
Nach der Begründung der Bundesregierung zu § 56 ihres Entwurfes zur
Insolvenzordnung (aaO S. 125) sollte es mit der als § 49 InsO Gesetz gewordenen Vorschrift trotz des engeren Wortlauts bei dem bereits in § 47 KO, § 27
Abs. 1 VerglO enthaltenen Rechtsgrundsatz bleiben. Die Vorschrift des § 47 KO
gewährte denjenigen ein Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegenständen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus demselben zustand. Aus § 27
Abs. 1 VerglO ergab sich nichts anderes. Der Wortlaut des § 47 KO setzte im
Gegensatz zu seiner Nachfolgeregelung nicht voraus, dass der Grundpfandgläubiger auf mithaftende Mieten oder Pachten im Wege der Immobiliarvollstre-
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ckung gemäß §§ 146, 148 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ZVG zugriff. Möglich blieb ihm
nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Forderungspfändung gemäß §§ 829,
832, 835 ZPO. Verfügte der Gläubiger dafür über einen dinglichen Schuldtitel,
so nahm diese Pfändung die Mieten auch nach § 1124 BGB in Beschlag (RGZ
76, 116, 120). Nach Ansicht des Reichsgerichts (RG WarnRspr 1915 Nr. 62)
sollte der Grundpfandgläubiger zu einer Pfändung der mithaftenden Mieten
auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners berechtigt sein, weil sich das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO nur gegen
Konkursgläubiger richtete. Diese Auslegung von § 47 KO war jedoch nicht unumstritten. Anders hatte insbesondere vorher schon das Reichsgericht selbst
entschieden, indem es die Zwangsverwaltung nach Konkurseröffnung als einzig
mögliche Form der Beschlagnahme gemäß §§ 1123, 1124 BGB bezeichnet hatte (vgl. RGZ 52, 138). Darauf ist die spätere Entscheidung des Reichsgerichts
nicht eingegangen. Sie hat sich auch mit § 13 KO nicht auseinandergesetzt,
obwohl die Vorschrift in dem Sinne verstanden werden konnte, dass die im Wege der Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme mit Eröffnung des Verfahrens
über das Vermögen des Eigentümers den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam wurde.
13
Der Ansatz, dass nach § 13 KO nur die bei der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme den Konkursgläubigern
gegenüber wirksam blieb, ist zwar im neuen Recht entfallen, weil § 80 Abs. 2
Satz 2 InsO die Pfändung einbezieht. Dafür ist jedoch nunmehr der Wortlaut
des § 49 InsO enger gefasst als zuvor § 47 KO. In der Gesamtbetrachtung führt
demzufolge auch das historische Auslegungsargument, die Rechtslage nach
der Insolvenzordnung habe gegenüber derjenigen nach der Konkursordnung
unverändert bleiben sollen, nicht zu der Lösung, die Pfändung mithaftender
Mieten und Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger trotz
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als zulässig anzusehen.
Dr. Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Raebel
Dr. Fischer
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2003 - 546 M 11583/03 LG Dresden, Entscheidung vom 19.12.2003 - 4 T 801/03 -