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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom
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IX ZB 245/05
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26. Oktober 2006
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in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Detlev Fischer
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am 26. Oktober 2006
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beschlossen:
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Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
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25.230,11 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach
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dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG). Das gilt auch für die
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Beschwerde des Gläubigers (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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2
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Der Nennwert der Forderung der Rechtsbeschwerdeführerin übersteigt
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den Höchstbetrag von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG), so dass grundsätzlich dieser Höchstbetrag zugrunde zu legen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat
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jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der
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freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro beträgt. Die in der eidesstattlichen
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Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleistungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht für eine Befriedigung
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- 3 -
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der Gläubiger zur Verfügung. Gleiches gilt für die Vormerkung, deren Werthaltigkeit von der Fähigkeit der Schuldnerin oder eines Pfändungsgläubigers abhängt, den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag zu erfüllen (§ 883
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Abs. 1 BGB). Dazu ist nichts vorgetragen.
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Dr. Gero Fischer
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Raebel
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Lohmann
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Vill
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -
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