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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 237/06
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vom
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15. November 2007
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in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2
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a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für
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die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004
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- IX ZB 92/03).
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b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte
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Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem
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entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.
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BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 - LG Göttingen
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AG Göttingen
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
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am 15. November 2007
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
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des Landgerichts Göttingen vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 1.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend
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gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor.
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1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht verkannt.
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- 3 -
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3
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In seinem Beschluss vom 4. September 2006 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom
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11. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Bestellung des neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zulässigkeit der sofortigen
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Beschwerde nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil das Amtsgericht den früheren
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Treuhänder weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Amt des Treuhänders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit
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der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuhänders für das
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vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe.
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Mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom
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4. September 2006 ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 11. Juli 2006 insgesamt in Rechtskraft erwachsen.
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Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht gemäß
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§ 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuhänder bestellt werden kann, nicht zwei Treuhänder, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders die schlüssige Entlassung
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des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom 11. Juli 2006 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hätte dem entlassenen Treuhänder gemäß
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§ 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene
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Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre die Rechtsbeschwerde statthaft
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und zulässig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
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- 4 -
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Mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006
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steht damit fest, dass der neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde und
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der Beschwerdeführer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam
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entlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst, denn er
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hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 selbst angeführt, er sei mit
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dem Beschluss vom 11. Juli 2006 abberufen.
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Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach
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wie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und den Vorgang mit dem neuen Treuhänder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb
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der gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekommen ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt.
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2. Die Frage, ob der Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird,
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zunächst nur für das vereinfachte Verfahren und nicht auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt wird, wie dies Amts- und Landgericht angenommen
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haben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. Juli 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer
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nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders
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als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im
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Übrigen
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geklärt
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(vgl.
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BGH,
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Beschl.
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v.
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17. Juni
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2004
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- 5 -
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- IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch die gegenteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen.
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Fischer
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Ganter
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Gehrlein
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Kayser
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Vill
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Vorinstanzen:
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AG Göttingen, Entscheidung vom 07.11.2006 - 74 IK 328/05 LG Göttingen, Entscheidung vom 01.12.2006 - 10 T 121/06 -
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