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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 217/11
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vom
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12. Januar 2011
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Pape
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am 12. Januar 2012
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
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des Landgerichts München I vom 24. Juni 2011 wird auf Kosten
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des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der weitere Beteiligte zu 1 ist Gläubiger in dem am 1. Februar 2011
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eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W.
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T.
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(Schuldner). Im Berichts- und Prüfungstermin am 12. April 2011 wurde die Wahl
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eines anderen Insolvenzverwalters beantragt und der weitere Beteiligte zu 1 als
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neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Das Insolvenzgericht vertagte den
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Termin auf den 10. Juni 2011. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Zurückverweisung der Sache an
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das Insolvenzgericht und die Fortsetzung des Berichts- und Prüfungstermins
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mit den seinerzeit erschienenen Gläubigern erreichen.
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II.
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2
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Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach § 7 InsO a.F., der gemäß
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Art. 103 f EGInsO im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, unterliegen (nur)
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Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerde, solche Entscheidungen also, die auf eine statthafte sofortige Beschwerde hin ergangen sind (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009,
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1495 Rn. 5 mwN). § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten
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auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 215). Gegen die
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Vertagung eines Berichts- und Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung
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ebenso wie die Zivilprozessordnung (vgl. § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO) kein
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Rechtsmittel vor. Dass der Beschluss entgegen § 4 InsO, § 227 Abs. 4 Satz 2
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ZPO keine Begründung enthält, macht ihn nicht anfechtbar.
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3
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Statthaftigkeit der
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sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde hier nicht aus § 57
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Satz 4 InsO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Gläubigerversammlung
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einen anderen Insolvenzverwalter gewählt hat, das Insolvenzgericht die Bestellung des Gewählten jedoch versagt. Zu einer Wahl ist es jedoch nicht gekommen.
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Im anzuberaumenden Fortsetzungstermin mag über die Wahl eines neuen
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Verwalters beschlossen werden.
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Kayser
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Raebel
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Lohmann
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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AG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - 1506 IN 4150/10 LG München I, Entscheidung vom 24.06.2011 - 14 T 13295/11 -
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