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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 207/04
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vom
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14. Dezember 2005
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in dem Insolvenzantragsverfahren
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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ja
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nein
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InsO § 14 Abs. 1, §§ 16, 317 Abs. 2 Satz 1, § 320
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Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).
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BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 - LG Berlin
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AG Charlottenburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
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am 14. Dezember 2005
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
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des Landgerichts Berlin vom 3. August 2004 wird auf Kosten des
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Antragstellers als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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50.412,59 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1
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InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche
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Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder
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die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ
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159, 135, 137 f).
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3
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Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,
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welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich,
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weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. BGH, Beschl. v.
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6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung
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kam es nicht an. Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen
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Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese
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bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll
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bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947;
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OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof,
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3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).
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Das Landgericht hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller
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aber nicht beschwert, weil das Landgericht zu seinen Gunsten geringere Anforderungen gestellt hat. Jedenfalls war das Landgericht nicht von dem Bestehen
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der Forderung überzeugt.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist, hat das Landgericht im Übrigen weder willkürlich gehandelt noch den
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Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.
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Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand
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ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt
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die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den
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Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 aaO; Beschl. v.
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5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; MünchKomm-InsO/
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Schmahl, § 14 Rn. 21).
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Im Übrigen sei bemerkt, dass das Landgericht zutreffend die Glaubhaftmachung vertraglicher Ansprüche verneint und Bereicherungsansprüche als
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nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend
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substantiiert vorgetragen hat, dass Mindestansprüche bestehen, die den Wert
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des Nachlasses übersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzureichend.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Vill
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Kayser
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Charlottenburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 104 IN 6137/03 LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2004 - 86 T 590/04 -
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