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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 200/10
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vom
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20. Januar 2011
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in dem Insolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
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Möhring
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am 20. Januar 2011
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
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des Landgerichts Hannover vom 23. August 2010 wird auf Kosten
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des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.709,69 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund
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auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
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2
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Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich ausführlich mit den Ausführungen des weiteren Beteiligten zur Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin
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befasst. Dabei ist es unter Berücksichtigung der Vergabe eines Auftrags zur
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externen Prüfung, ob Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gegeben
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sein könnten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einem Zuschlag von
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50 v.H. anstelle der geforderten 100 v.H. gekommen. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beruht auf einer tatrichterlichen Abwägung, die das
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Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
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16. September 2009 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 6 m.w.N.).
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3
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Der Vorwurf, in der Entscheidung des Beschwerdegerichts werde der
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unrichtige Obersatz aufgestellt, die Beauftragung eines - gesondert vergüteten Spezialisten mit der Prüfung von Haftungsfragen gegen einen Gesellschafter
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schließe stets einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand des Insolvenzverwalters aus, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat in dem Teil der
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Gründe, in dem es sich mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Zuschlag
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wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Schuldnerin befasst hat,
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sich nicht von einem entsprechenden Obersatz leiten lassen.
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- 4 -
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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abgesehen.
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Kayser
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Raebel
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2010 - 909 IN 575/99 -1LG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 20/10 -
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