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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 200/10
vom
20. Januar 2011
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 20. Januar 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 23. August 2010 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.709,69 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund
auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
2
Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich ausführlich mit den Ausführungen des weiteren Beteiligten zur Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin
befasst. Dabei ist es unter Berücksichtigung der Vergabe eines Auftrags zur
externen Prüfung, ob Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gegeben
sein könnten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einem Zuschlag von
- 3 -
50 v.H. anstelle der geforderten 100 v.H. gekommen. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beruht auf einer tatrichterlichen Abwägung, die das
Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
16. September 2009 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 6 m.w.N.).
3
Der Vorwurf, in der Entscheidung des Beschwerdegerichts werde der
unrichtige Obersatz aufgestellt, die Beauftragung eines - gesondert vergüteten Spezialisten mit der Prüfung von Haftungsfragen gegen einen Gesellschafter
schließe stets einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand des Insolvenzverwalters aus, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat in dem Teil der
Gründe, in dem es sich mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Zuschlag
wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Schuldnerin befasst hat,
sich nicht von einem entsprechenden Obersatz leiten lassen.
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4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser
Raebel
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2010 - 909 IN 575/99 -1LG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 20/10 -