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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 194/04
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vom
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13. Juli 2006
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in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
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Fischer
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am 13. Juli 2006
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer
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des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten der
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Schuldnerin als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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10.000 Euro.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Insolvenzgericht hat in dem auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen rückständiger Steuern eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Sicherungsmaßnahmen getroffen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
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Hiergegen hat sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt,
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die das Landgericht zurückgewiesen hat. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde haben die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
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17. August 2005 hat die Schuldnerin beantragt, festzustellen, dass ihre Rechts-
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beschwerde erledigt sei. Das beteiligte Land hat sich der Erledigungserklärung
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angeschlossen.
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II.
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2
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Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 4, 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 2
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ZPO nicht gegeben sind.
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1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsmittelzug setzt
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zunächst voraus, dass das Rechtsmittel, welches für "erledigt" erklärt worden
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ist, statthaft und zulässig ist. Ein unzulässiges Rechtsmittel ist trotz beiderseitiger Erledigungserklärung als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 20; Hk-ZPO/Gierl, § 91a Rn. 32; zur
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einseitigen Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004
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- IX ZB 258/03, NZI 2005, 108). Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
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ist in diesem Fall kein Raum.
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2. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Nach § 7 InsO, § 574
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur
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zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
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des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Begründung der Rechtsbeschwerde vermag keinen dieser Zulassungsgründe aufzuzeigen. Insbesondere
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liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung von den zur Zulässigkeit von
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Gläubigeranträgen ergangenen Beschlüssen des Senats vom 5. Februar 2004
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(IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) und 8. Dezember 2005 (IX ZB 38/05, ZIP 2006,
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141) vor.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
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sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Dr. Kayser
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Raebel
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Köln, Entscheidung vom 12.03.2004 - 75 IN 486/03 LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2004 - 19 T 89/04 -
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