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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 190/09
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vom
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20. Januar 2011
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
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am 20. Januar 2011
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beschlossen:
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Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
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3. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover vom 25. Juni 2009 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
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der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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19.309,96 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des J.
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L.
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(fortan:
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Schuldner) bestellt worden. Am 22. November 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte
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auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 18. Februar 2009 hat der weitere Be-
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teiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 19.309,96 € für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat die Rechtspflegerin den
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Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige
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Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise
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die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.
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2
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Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung
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der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an
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das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht
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verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der
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Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem
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Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken
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des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September
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2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff).
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3
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Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da
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dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück-
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zuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ
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160, 176, 185 f).
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Kayser
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Raebel
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2009 - 908 IN 1051/04-1- LG Hannover, Entscheidung vom 03.08.2009 - 11 T 35/09 -
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