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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 190/09
vom
20. Januar 2011
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Januar 2011
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
3. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover vom 25. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
19.309,96 € festgesetzt.
Gründe:
1
Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des J.
L.
(fortan:
Schuldner) bestellt worden. Am 22. November 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte
auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 18. Februar 2009 hat der weitere Be-
- 3 -
teiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 19.309,96 € für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat die Rechtspflegerin den
Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige
Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise
die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.
2
Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung
der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an
das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht
verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der
Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem
Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken
des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September
2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff).
3
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da
dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück-
- 4 -
zuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ
160, 176, 185 f).
Kayser
Raebel
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2009 - 908 IN 1051/04-1- LG Hannover, Entscheidung vom 03.08.2009 - 11 T 35/09 -