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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 186/06
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vom
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25. Januar 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser,
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Vill und Dr. Detlev Fischer
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
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des Landgerichts Koblenz vom 3. August 2006 wird auf Kosten
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des Klägers als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
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Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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645 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig
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zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim
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Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH,
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Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
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- 3 -
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2
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Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß
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§ 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein
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Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten
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Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die
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Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
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Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95,
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NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1
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Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier
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beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre
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diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03,
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NJW-RR 2004, 864). Eigene Bemühungen des Klägers, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe
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vom 30. August 2006 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines
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Notanwalts durch das Gericht.
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- 4 -
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3
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Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das
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Landgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Vill
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Dr. Kayser
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Cochem, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 C 307/05 LG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2006 - 14 S 82/06 -
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