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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 165/09
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vom
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10. August 2009
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in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
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Grupp
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am 10. August 2009
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
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eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des
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Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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1
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Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2
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Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche
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Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich
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auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
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- 3 -
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2
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Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem
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deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1
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Satz 3 ZPO).
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Ganter
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Kayser
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Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2009 - 8 O 68/09 OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2009 - 1 W 9/09 -
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Gehrlein
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Grupp
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