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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 165/09
vom
10. August 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 10. August 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2
Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche
Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich
auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
- 3 -
2
Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem
deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1
Satz 3 ZPO).
Ganter
Kayser
Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2009 - 8 O 68/09 OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2009 - 1 W 9/09 -
Gehrlein
Grupp