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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 133/06
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vom
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9. November 2006
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in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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-2–
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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Am 9. November 2006
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
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des Landgerichts Göttingen vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten
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des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
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Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde
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ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht
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durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
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worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
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2
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Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das
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Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig,
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weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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- 3 -
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Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei gemäß § 298 Abs. 1 InsO versagt. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Treuhänder sind ersichtlich nicht gegeben. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind insoweit nicht aufgeworfen.
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3
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Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die
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Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Kayser
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Lohmann
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Vorinstanzen:
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AG Osterode, Entscheidung vom 13.03.2006 - 8 IK 9/00 LG Göttingen, Entscheidung vom 27.06.2006 - 10 T 27/06 -
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