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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 108/09
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vom
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27. April 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
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Grupp
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am 27. April 2010
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt auch
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die Kosten der Nebenintervenientin.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 123.750 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
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Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
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Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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2
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1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des
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Grundrechts des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. Nach den
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Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine Quelle ersichtlich, aus der der
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damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers entnehmen konnte, die innerhalb
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der offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch für das Berufungsgericht.
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Danach hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das Telefaxgerät
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mit der Anschlussnummer 55972991 ausschließlich dem Landgericht München I zuzuordnen war und damit ein fristgerechter Zugang der Berufungsbegründung ausschied.
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2. Auch die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet
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durch das Berufungsgericht weist keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler
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auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine unrichtige Telefaxnummer verwendet hat.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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4
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abgesehen.
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Ganter
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Kayser
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Fischer
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Gehrlein
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Grupp
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Vorinstanzen:
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LG
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München I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 29 O 24289/07 -
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OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 15 U 5155/08 -
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