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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 29/11
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vom
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28. Juni 2011
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Pape
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am 28. Juni 2011
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beschlossen:
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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
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der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011
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wird abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
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die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg
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bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft
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(§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf
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Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
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(§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
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2
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Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines
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Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist
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gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit
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über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Er-
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fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der
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laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen
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Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1
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ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW
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2002, 2793; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141;
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vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA
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10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJWRR 2008, 942 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338
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Rn. 4). Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe
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vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb,
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weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist
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(BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, aaO; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09,
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juris Rn. 5 f).
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3
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Da der Beschluss des Beschwerdegerichts dem Schuldner am 1. April
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2011 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer
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Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. Mai 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch
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beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des
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Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem An-
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tragsteller ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende
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Erklärung ist aber auch später nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.
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Kayser
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Raebel
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Pape
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Vill
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Lohmann
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Vorinstanzen:
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AG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2010 - 96 IN 215/06 LG Bonn, Entscheidung vom 28.03.2011 - 6 T 298/10 -
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