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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 29/11
vom
28. Juni 2011
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 28. Juni 2011
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011
wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft
(§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
(§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
2
Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines
Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist
gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit
über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Er-
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fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der
laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW
2002, 2793; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141;
vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA
10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJWRR 2008, 942 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338
Rn. 4). Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe
vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb,
weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist
(BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, aaO; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09,
juris Rn. 5 f).
3
Da der Beschluss des Beschwerdegerichts dem Schuldner am 1. April
2011 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer
Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. Mai 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch
beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des
Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem An-
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tragsteller ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende
Erklärung ist aber auch später nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Kayser
Raebel
Pape
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2010 - 96 IN 215/06 LG Bonn, Entscheidung vom 28.03.2011 - 6 T 298/10 -