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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 28/15
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vom
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4. Februar 2016
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 129 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1
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Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit
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Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten,
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liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.
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BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZA 28/15 - OLG Brandenburg
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LG Cottbus
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ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZA28.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Schoppmeyer
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am 4. Februar 2016
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
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Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2015 wird abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U.
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S.
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(nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
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2
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Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000 € zur Verfügung, um für die Beklagten
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ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als
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Käuferin mit Dr. G.
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als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen
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Preis von 283.000 €. Eine Auflassung des Grundstücks an die Schuldnerin fand
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nicht statt. Aufgrund einer ihr von Dr. G.
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unter Ausschluss von § 181 BGB
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erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem
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Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten.
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3
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Der Kläger nimmt die Beklagten gemäß § 134 InsO insbesondere auf
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Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in
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den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
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Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
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II.
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4
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil
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die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1
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InsO).
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1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem
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Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine
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Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so
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erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt
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dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der
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dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende
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den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen,
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ist insoweit unerheblich (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04,
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BGHZ 174, 228 Rn. 19).
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2. Im Streitfall hat die Schuldnerin keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die Beklagten übertragen.
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a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer
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Dr. G.
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an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat Dr. G.
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, der auf-
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grund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde,
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das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen. Bei dieser Sachlage
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gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die
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Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat,
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liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 2. April 2009
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- IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15).
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b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat
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die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an
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dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte
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zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104/81, BGHZ
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83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195,
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322 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; Bamberger/
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Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich,
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BGB, 10. Aufl., § 925 Rn. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war
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indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht
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der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von Dr. G.
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fungierte, nicht
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den Gegenstand der Auflassung an die Beklagten.
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Kayser
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Gehrlein
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Lohmann
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Vill
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Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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LG Cottbus, Entscheidung vom 08.05.2014 - 4 O 191/13 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2015 - 7 U 128/14 -
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