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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 13/05
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vom
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22. September 2005
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in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 22. September 2005
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beschlossen:
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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung
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und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
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der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2005 wird
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch welchen die Berufung als unzulässig verworfen wird, grundsätzlich statthaft (§ 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). In der Sache würde die Rechtsbeschwerde aber zu keiner dem Antragsteller günstigen Entscheidung führen,
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weil die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Die Berufung
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war unstatthaft, weil die Berufung weder durch das Amtsgericht zugelassen
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worden noch die Berufungssumme von 600 € erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1
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und 2 ZPO). Das Unterschreiten der Berufungssumme ist auch nicht, wie der
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Antragsteller unter Behauptung fortwirkender Gehörsverletzungen meint, ausnahmsweise unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Be-
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- 3 -
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schluss, durch den das Gericht eine Gehörsrüge verwirft, unanfechtbar (§ 321a
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Abs. 4 Satz 4 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht
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geboten, die Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer
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weiteren Instanz zu ermöglichen (BVerfG NJW 2003, 1924, 1927 = BVerfGE
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107, 395, 411 f). Dies gilt erst recht, wenn wie hier die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen der Berufung nicht erfüllt sind.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Kayser
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Lohmann
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