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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 74/08
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vom
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22. Juli 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
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den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
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am 22. Juli 2009
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
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in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
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Die Streithelferin des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten des Streithelfers der Beklagten.
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Der Kläger trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.
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Streitwert: bis 65.000 €.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
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oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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2
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Soweit
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die
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Nichtzulassungsbeschwerde
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geltend
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macht,
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der
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Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedingungen der hier in Rede stehenden Directors & Officers-Versicherung
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(D & O-Versicherung) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, übersieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht
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Verwender der hier vereinbarten "H.
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& P.
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Bedingungen für
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die Directors & Officers-Versicherung" (HPDO 2002) ist. Eine Überprüfung dieser Bedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB scheidet mithin aus,
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weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen
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nicht ankommt.
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Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist derjenige, auf
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dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen
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in den Vertrag zurückgeht (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen,
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AGB-Recht 10. Aufl. § 305 BGB Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB
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[2006] § 305 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).
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Die HPDO 2002 sind unstreitig von der durch die Versicherungsnehmerin beauftragte Versicherungsmaklerin H.
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& Co GmbH ent-
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worfen und auf deren Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen
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worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene
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Bedingungen für die D & O-Versicherung für diejenigen Verträge verwendet, die nicht unter Vermittlung der H.
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& Co GmbH abge-
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schlossen werden. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf Verlangen der Maklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung
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der HPDO 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kläger lediglich
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die pauschale Behauptung entgegengestellt, die H.
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& Co GmbH
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sei "Hausmaklerin" der Beklagten. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Maklerin die von ihr entworfenen Vertragsbe-
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dingungen auch in einer "HPDO 2003 - Version ACE" genannten Fassung bereit hält, reicht nicht aus, um eine solche Annahme zu belegen.
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Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Ziffer
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6.4 der Versicherungsbedingungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht
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durch.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Terno
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Wendt
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Felsch
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Dr. Kessal-Wulf
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Harsdorf-Gebhardt
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2/8 O 475/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 134/07 -
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