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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 32/16
vom
18. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR32.16.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. April 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
2
Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
(vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
-3-
229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
3
Das gilt auch für den von der Revision der Klägerin vorgebrachten
Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäf tsbedingungen und
der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1
VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat
müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Das war
zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Senatsurteile vom 25. Januar
2017. Ein Rückgriff auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall
aber bereits deswegen aus, weil - wie der Senat an anderer Stelle (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32
m.w.N.) bereits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften in
der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung
der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung
nicht der Beklagten allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit
-4-
Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragspa rteien vorbehalten ist (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR
74/06, aaO Rn. 50). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die
Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine
Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum.
4
Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
5
II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision de r Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 12/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2016 - 12 U 88/15 -