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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 32/16
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vom
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18. April 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR32.16.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
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den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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am 18. April 2017
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
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das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
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auf ihre Kosten zurückzuweisen.
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Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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eines Monats
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Stellung zu nehmen.
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Gründe:
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1
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I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
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von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
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hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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2
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Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
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der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
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(vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
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229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
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2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
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vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
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Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
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Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
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nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
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2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
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3
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Das gilt auch für den von der Revision der Klägerin vorgebrachten
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Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäf tsbedingungen und
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der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1
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VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat
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müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Das war
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zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Senatsurteile vom 25. Januar
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2017. Ein Rückgriff auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall
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aber bereits deswegen aus, weil - wie der Senat an anderer Stelle (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32
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m.w.N.) bereits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften in
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der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung
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der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
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entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung
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nicht der Beklagten allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit
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Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragspa rteien vorbehalten ist (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR
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74/06, aaO Rn. 50). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die
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Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine
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Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum.
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Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision de r Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.
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Mayen
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Felsch
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Lehmann
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Harsdorf -Gebhardt
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Dr. Bußmann
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 12/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2016 - 12 U 88/15 -
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