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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 24/09
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Verkündet am:
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20. Januar 2010
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den
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Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche
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Verhandlung vom 20. Januar 2010
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar
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2009 aufgehoben.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Schaustellerkaskoversicherung unter anderem für ein Kinderfahrgeschäft (Freifallturm), das
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ausweislich eines Nachtrags zum Versicherungsschein vom 26. Juni
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2006 gegen "Diebstahl ganzes Fahrzeug mit 20% Selbstbeteiligung" versichert war. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Schausteller 2001) zugrunde, die auszugsweise wie
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folgt lauten:
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"§ 5 Obliegenheiten vor dem Schadenfall
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…
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5. Aufenthalte bis zu 30 Tagen (§ 2 Nr. 2)
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Dauert ein Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen länger
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als 10 Tage, so muß vom 11. Tage des Aufenthaltes an eine erhöhte Sicherheit der versicherten Gegenstände gegen
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unbefugten Zugang gewährleistet sein. Dies kann entweder
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durch ständige Beaufsichtigung oder durch Abstellen auf
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rundum hoch (mindestens 1,5 m) eingezäunten und mit verschlossenen Zugängen versehenen Grundstücken oder in
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verschlossenen festen Gebäuden geschehen. Als Beaufsichtigung gilt die ständige Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim Geschäft, verbunden mit Kontrollen.
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…
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7. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 bis 6, so ist der
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Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG
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leistungsfrei. Abweichend von § 6 Abs. 1 S. 3 VVG bleibt
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der Versicherer wegen Verletzung einer vor Eintritt des
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Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch dann
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leistungsfrei, wenn er von seinem Kündigungsrecht keinen
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Gebrauch macht. …
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§ 13 Kündigung nach dem Versicherungsfall
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1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer
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den Versicherungsvertrag kündigen. …"
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Im Nachtrag zum Versicherungsschein war unter "Klausel 4 - Diebstahl und Raub" unter Nr. 3c folgende Regelung enthalten:
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"Erhöhte Sicherheit (§ 5 Nr. 5 AVB Schausteller) muß bereits bei Aufenthalten von über 24 Stunden gewährleistet
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sein."
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Der Kläger beschickte mit dem Freifallturm im Juli 2006 das Schützenfest in G.
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. Nach dessen Beendigung ließ er bei seiner Abreise
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am Abend des 9. Juli 2006 das Fahrgeschäft zurück. Mit seiner Beaufsichtigung beauftragte er den Zeugen K.
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, der diese Aufgabe am
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Abend des 11. Juli 2006 auf den Zeugen Kö.
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übertrug. Bei seiner
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Rückkehr am 12. Juli 2006 um die Mittagszeit stellte der Kläger fest,
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dass das Fahrgeschäft von unbekannten Tätern entwendet worden war.
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Die Beklagte lehnte am 4. Oktober 2006 wegen der Verletzung
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vereinbarter Sicherheitsvorschriften Versicherungsleistungen ab. Bereits
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am 28. Juli 2006 hatte sie anlässlich der Regulierung eines weiteren
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Versicherungsfalles - des Sturmschadens an einem ebenfalls versicherten Wohnwagen - die Kündigung gemäß § 13 AVB Schausteller 2001 erklärt.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung des Zeitwertes des Freifallturms abzüglich des Selbstbehalts gerichtete Klage in Höhe von 75.640 €
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nebst Zinsen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sie
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sich mit ihrer Revision.
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Entscheidungsgründe:
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Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es sei unstreitig ein Versicherungsfall eingetreten. Auf Leistungsfreiheit könne sich die Beklagte
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nicht berufen. Es fehle schon am objektiven Tatbestand einer Obliegen-
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heitsverletzung. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26. Juni
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2006 enthalte nicht nur in Klausel 4 Nr. 3c, sondern auch in Klausel 2
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Nr. 4 eine Ergänzung zu § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001. Danach dürfe
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der Versicherungsnehmer abgestellte Fahrzeuge und/oder abgestellte
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oder aufgebaute Geschäfte nicht länger als 24 Stunden unbeaufsichtigt
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lassen. Der genaue Zusammenhang zwischen den beiden Regelungen
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erschließe sich dem Versicherungsnehmer nicht. Diese Unklarheit sei
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der Beklagten als Versicherer anzulasten. Zugunsten des Versicherungsnehmers sei daher davon auszugehen, dass bei einem Zeitraum
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von bis zu 24 Stunden eine Beaufsichtigung des Fahrgeschäftes nicht
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notwendig sei.
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Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass ab Dienstagabend nach Abfahrt des Zeugen K.
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das Fahrgeschäft nicht mehr im
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Sinne der Versicherungsbedingungen hinreichend beaufsichtigt worden
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sei. Denn der Zeuge Kö.
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, der mit seinem Wohnwagen 300 m Luftlinie
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entfernt vom Freifallturm gestanden habe, sei weder ständig am Fahrgeschäft anwesend gewesen, noch habe er dieses ständig beobachtet oder
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Kontrollen vor Ort vorgenommen. Der Zeuge Kö.
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sei aber nur von
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Dienstagabend gegen 19.00 Uhr bis zum Eintreffen des Klägers am
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Mittwochmittag für die Beaufsichtigung des Fahrgeschäftes zuständig
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gewesen, mithin über einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden. Der
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Zeuge K.
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hingegen habe bis Dienstagabend den Sicherheitsvor-
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schriften genügt. Er habe das Fahrgeschäft aus etwa 200 m Entfernung
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frei im Blick gehabt und zweimal täglich Kontrollgänge vorgenommen.
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Das reiche aus, weil eine "ständige Anwesenheit" vom durchschnittlichen
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Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden müsse, dass eine Aufsichtsperson die gesamte Zeit über gleichsam "auf einem Stuhl neben
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dem Fahrgeschäft sitzen" und dieses beaufsichtigen müsse.
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Unabhängig davon sei die Beklagte ihrer Kündigungsobliegenheit
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aus § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. nicht nachgekommen. Diese gesetzliche
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Regelung sei in § 5 Nr. 7 AVB Schausteller 2001 nicht wirksam abbedungen, da die Klausel zum Nachteil des Klägers als Versicherungsnehmer von ihr abweiche (§ 15a VVG a.F). Die Kündigung vom 28. Juli 2006
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habe die Beklagte im Zuge der Abwicklung eines anderen Versicherungsfalles ausgesprochen. Dadurch sei keine Kündigung des gesamten
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Versicherungsverhältnisses erfolgt unter Einbeziehung auch des streitbefangenen Freifallturms. Nach § 30 Abs. 1 VVG a.F. stehe dem Versicherer dann, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung nur wegen eines Teils der versicherten Gegenstände vorlägen, das Recht zur Kündigung für die übrigen Teile nur zu, wenn anzunehmen sei, dass er für diese allein den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen
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haben würde. Davon sei hier - bei insgesamt 15 versicherten Schaustellergeschäften - nicht auszugehen; anderes habe die Beklagte nicht dargelegt. Von der Kündigungspflicht sei die Beklagte schließlich nicht deshalb entbunden, weil mit dem Diebstahl des Freifallturms zugleich das
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versicherte Interesse entfallen sei. Bei dem entsprechenden Fahrgeschäft handele es sich um keine "Massenware", die ohne weiteres etwa
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ins Ausland verschoben werden könne. Überdies bestehe das versicherte Interesse für die übrigen Fahrgeschäfte - als Sachgesamtheit - fort.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht
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stand. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger von ihrer Leistungspflicht
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frei geworden.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der
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Inhalt der Sicherheitsobliegenheit ausschließlich aus § 5 Nr. 5 AVB
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Schausteller 2001 i.V. mit der zwischen den Parteien vereinbarten Klausel 4 Nr. 3c. Diese ist im Nachtrag zum Versicherungsschein vom
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26. Juni 2006 enthalten, der nach den vom Berufungsgericht auf Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens getroffenen Feststellungen die
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Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergänzt.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine
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Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
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Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
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Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
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verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
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Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
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und damit - auch - auf seine Interessen an (Senat in BGHZ 123, 83, 85).
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b) Ein verständiger Versicherungsnehmer wird bei der gebotenen
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aufmerksamen Durchsicht der Versicherungsbedingungen schon den einleitenden Formulierungen der betreffenden Klauseln 2 und 4 entnehmen,
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welchen - klar voneinander abgegrenzten - Anwendungsbereich diese
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haben sollen. Die Klausel 4 ist mit "Diebstahl und Raub" überschrieben
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und bezieht sich gemäß Nr. 1 auf die versicherten Fahrgeschäfte nebst
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den darin enthaltenen versicherten Sachen, wenn diese zusammen mit
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dem Fahrzeug entwendet werden. Die Klausel 2 trägt hingegen die
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Überschrift "Einbruchdiebstahl und Raub" und erfasst nach Nr. 1 alle
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Waren und sonstigen zum Geschäft gehörenden beweglichen Gegenstände, soweit diese sich in einem allseitig fest umschlossenen Fahrzeug
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befinden. Darum geht es hier ersichtlich nicht, weil das Fahrgeschäft in
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seiner Gesamtheit abhanden gekommen ist. Der Unterschied zwischen
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einem Diebstahl - der Entwendung des gesamten Fahrgeschäfts - und
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einem Einbruchdiebstahl - des Eindringens in ein Fahrgeschäft unter
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Entwendung nur des Inhalts - ist auch einem juristischen Laien geläufig
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und kann von einem verständigen Versicherungsnehmer entsprechend
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eingeordnet werden. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Unklarheit der Versicherungsbedingungen, weil dem Versicherungsnehmer
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nicht deutlich werde, welche der Verhaltensanforderungen - Klausel 4
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Nr. 3c oder Klausel 2 Nr. 4 des Nachtrags - für ihn im gegebenen Fall
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maßgeblich sein solle, besteht somit nicht.
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(2) Der Versicherungsnehmer wird weiter der - allein maßgeblichen - Klausel 4 Nr. 3c entnehmen, dass gegenüber § 5 Nr. 5, 7 AVB
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Schausteller 2001 veränderte Verhaltensanforderungen vereinbart sein
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sollen. Eine erhöhte Sicherheit nach Maßgabe des § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 muss bereits bei einem Aufenthalt von über 24 Stunden gewährleistet sein. Die von ihm zu erfüllende Sicherheitsobliegenheit wird
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der Versicherungsnehmer nach alledem so verstehen, dass er für den
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Fall, dass der (gesamte) Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen länger als 24 Stunden dauert, für eine erhöhte Sicherheit Sorge tragen
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muss, nämlich durch das Abstellen des Fahrgeschäfts auf einem besonders gesicherten Gelände bzw. in einem verschlossenen festen Gebäude
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oder ständige Beaufsichtigung.
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c) In dieser Lesart ist die Klausel 4 Nr. 3c hinreichend transparent
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(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); sie ist auch nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1
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BGB unwirksam, weil sie mit dem durch die Rechtsprechung geprägten
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Leitbild des Rechts der Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 6 VVG a.F.) zu vereinbaren ist.
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(1) Die Klausel führt dem Versicherungsnehmer seine Rechte und
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Pflichten klar und durchschaubar vor Augen. Sie ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nur verständlich, sondern lässt auch
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die damit für ihn verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen, wie dies nach den Umständen vom Versicherer gefordert werden kann (vgl. BGHZ 136, 394, 401 f.; 141, 137, 143; 147,
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354, 361 f.; Senatsurteile vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR
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2008, 816 Tz. 14 f. und vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06 - VersR
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2007, 1690 Tz. 16). Sie verweist ausdrücklich auf § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 und bringt zum Ausdruck, dass die dort näher umschriebenen
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Sicherheitsanforderungen
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bereits
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bei
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Aufenthalten
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von
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über
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24 Stunden gewährleistet sein müssen. Den Bezug zwischen der ursprünglichen und der abgeänderten Fassung der Sicherheitsvorschrift
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kann der Versicherungsnehmer ohne weiteres herstellen. Die Klausel
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lässt somit mit der erforderlichen Eindeutigkeit - und ohne die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu überfordern - erkennen, was im Einzelnen von ihm verlangt wird, um sich den
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Versicherungsschutz durch bestimmte Handlungen zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 - VersR 2008, 961 Tz. 5;
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Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267
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unter II; vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18).
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(2) Durch die in Klausel 4 Nr. 3c formulierte Verhaltensanforderung
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wird der Versicherungsnehmer nicht unzumutbar belastet, insbesondere
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sein von der Beklagten versprochener Versicherungsschutz nicht unangemessen ausgehöhlt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die in § 5 Nr. 5
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AVB Schausteller 2001 aufgenommenen und in Klausel 4 Nr. 3c modifizierten Sicherheitsvorkehrungen schon bei nur kurzfristigen Aufenthalten
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zwischen zwei Veranstaltungen - etwa von einigen wenigen Stunden - zu
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treffen wären. Davon ist indes hier nicht auszugehen. Ein Aufenthalt für
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einen Zeitraum von mehr als einem Tag erhöht objektiv nachvollziehbar
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das Diebstahlsrisiko, so dass vom Versicherungsnehmer verlangt werden
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kann, für entsprechende Maßnahmen Sorge zu tragen. Dies umso mehr,
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als der Versicherungsnehmer die freie Wahl hat, eine Person seines Vertrauens mit der Beaufsichtigung zu beauftragen oder das versicherte
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Fahrgeschäft auf ein eingezäuntes und mit verschlossenen Zugängen
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versehenes Grundstück oder in ein verschlossenes festes Gebäude zu
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verbringen.
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2. Der vereinbarten Sicherheitsobliegenheit ist der Kläger nicht
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hinreichend nachgekommen.
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a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Zeuge Kö.
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das ihm anvertraute Fahrgeschäft in der
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Zeit ab Dienstagabend bis Mittwochmittag nicht genügend beaufsichtigt
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hat. Dieser hat sich überwiegend in seinem etwa 300 m Luftlinie entfernten Wohnwagen aufgehalten, nur gelegentlich einen Blick auf den Freifallturm geworfen und insbesondere keine Kontrollgänge unternommen.
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Darin ist keine ständige, mit Kontrollen verbundene Beaufsichtigung i.S.
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von § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 zu sehen.
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b) Hingegen kommt es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf an, dass der Zeuge Kö.
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die Aufsicht über das
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Fahrgeschäft nur weniger als 24 Stunden wahrgenommen hat. So ist der
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Inhalt der Klausel 4 Nr. 3c ersichtlich nicht aufzufassen, auch die - hier
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nicht einschlägige - Klausel 2 Nr. 4 wäre nicht in diesem Sinne zu verstehen. Vielmehr ist bei einem Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen,
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der länger als 24 Stunden dauert, danach durchgängig eine erhöhte Si-
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cherheit des versicherten Gegenstandes zu gewährleisten, die in einer
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ständigen Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer von ihm
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beauftragten Vertrauensperson beim Geschäft, verbunden mit entsprechenden Kontrollen, besteht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein über längere Zeit unbeaufsichtigtes Fahrgeschäft den
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Diebstahlsanreiz für Dritte erhöht. Jede andere Interpretation setzt sich
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mit dem Wortlaut, aber auch mit dem Sinn und Zweck der Klausel in Widerspruch. Wenn sich die beauftragte Person lediglich alle 24 Stunden
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vergewissert, dass mit dem versicherten Fahrzeug alles in Ordnung ist,
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um danach das Geschäft wieder für 24 Stunden sich selbst zu überlassen, liefe das Erfordernis einer - auf Dauer angelegten - "ständigen Anwesenheit" inhaltlich leer; von den Anforderungen der Sicherheitsvorschrift wären der Versicherungsnehmer oder die von ihm beauftragte
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Person nahezu völlig entbunden.
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c) Somit ist der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung
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gegeben. Die Verschuldensvermutung des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
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hat der Kläger nicht widerlegt; auch der Kausalitätsgegenbeweis des § 6
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Abs. 2 VVG a.F. ist durch ihn nicht geführt.
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3. Das Berufungsgericht hat allerdings richtig gesehen, dass die
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Beklagte die Kündigungsobliegenheit aus § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. in
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§ 5 Nr. 7 AVB Schausteller 2001 nicht wirksam abbedingen konnte (vgl.
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dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 220/81 - VersR 1983, 949
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unter II). Jedoch erweist sich dies als nicht entscheidungserheblich.
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a) Zwar trifft es zu, dass die Beklagte keine Kündigung erklärt hat,
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die sich auf den streitbefangenen Versicherungsfall und die damit verbundene Obliegenheitsverletzung bezieht. Eine solche Kündigung gemäß
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§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. ist aber dann entbehrlich, wenn der Vertrag
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noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus anderen Gründen seine Beendigung gefunden hat; eine weitere Kündigung wäre eine überflüssige Formalität. Auch könnte dem Zweck der Kündigungsobliegenheit nicht mehr
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Rechnung getragen werden, der darin liegt, dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, mit dem Einwand der Leistungsfreiheit bis zum
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nächsten Versicherungsfall zu warten, gleichwohl aber inzwischen in den
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Genuss der Prämie zu kommen, bzw. dem Versicherungsnehmer gegenüber klarzustellen, dass er den Verstoß gegen die Obliegenheit für so
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schwerwiegend ansieht, dass er sich zu einer Kündigung veranlasst sieht
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(vgl. Senat in BGHZ 118, 275, 280 f.; Urteile vom 5. März 1986 - IVa ZR
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63/84 - VersR 1986, 380 unter 3; vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 VersR 1988, 1013 unter II 2; vgl. ferner BGH, Urteil vom 28. Februar
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1963 - II ZR 8/60 - VersR 1963, 426 unter II).
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b) Ob eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. bereits
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deshalb nicht mehr erfolgen musste, weil mit dem Diebstahl zugleich das
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versicherte Interesse entfallen war (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar
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1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 b), kann dahingestellt
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bleiben. Denn jedenfalls war das Versicherungsverhältnis bereits durch
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die Kündigung vom 28. Juli 2006 einen Monat nach deren Zugang insgesamt beendet worden. Das Berufungsgericht wird mit seiner Ansicht, auf
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diese Kündigung komme es nicht an, dem Umstand nicht gerecht, dass
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die Beklagte ausweislich ihres Schreibens von ihrem Kündigungsrecht
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nach § 13 AVB Schausteller 2001 Gebrauch gemacht hatte. Gegen die
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Wirksamkeit einer solchen, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten, ausschließlich objektiven Voraussetzungen folgenden
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Kündigungsmöglichkeit bestehen keine Bedenken, sofern sie - wie hier unter denselben Voraussetzungen für beide Vertragsparteien gilt (vgl.
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Senatsurteil vom 27. März 1991 - IV ZR 130/90 - VersR 1991, 580 unter
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II 3). Sie ist vor dem Hintergrund der §§ 96, 113, 158 VVG a.F. zu sehen,
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wobei es gleich ist, ob diese Bestimmungen als allgemeiner Grundgedanke des Versicherungsrechts für die Sachversicherung schlechthin
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(vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 aaO; bejahend Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 96 Rdn. 4 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. L II Rdn. 4 f.) oder nur für ihre ausdrücklich im Versicherungsvertragsgesetz geregelten Arten - der Feuer- und der Hagelversicherung - gelten. Die vertragliche Vereinbarung eines Kündigungsrechts,
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das der in den §§ 96, 113, 158 VVG a.F. enthaltenen gesetzlichen Kündigungsbefugnis entspricht, ist in jedem Falle unbedenklich (vgl. auch
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Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 96 Rdn. 2).
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c) Der Sinn eines solchen Kündigungsrechts besteht darin, "das
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Versicherungsverhältnis" zu kündigen, mithin dem Kündigenden die Berechtigung zu geben, sich aus der gesamten Vertragsbeziehung zu lösen
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(Langheid aaO Rdn. 18). Auf die Bestimmung des § 30 VVG a.F. und
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seine entsprechende Anwendbarkeit für § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.
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kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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d) Das Berufungsgericht hat dies bei seiner Auslegung des Schreibens vom 28. Juli 2006 nicht ausreichend bedacht; es entfernt sich zudem vom eindeutigen Wortlaut der Kündigung. Diese hatte nicht allein
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den versicherten Wohnwagen anlässlich des seitens der Beklagten regulierten Sturmschadens zum Gegenstand. Bereits im Briefkopf ihres
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Schreibens hat die Beklagte die "Schaustellerkaskoversicherung" mit der
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dazu gehörigen Versicherungsnummer …
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angeführt,
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mithin das Vertragsverhältnis in seiner Gesamtheit bezeichnet. Ferner
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wird das Kündigungsrecht gemäß § 13 AVB Schausteller 2001 gegen
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Ende des Schreibens ausdrücklich in Bezug genommen, und zwar ohne
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jede Einschränkung dahin, dass es sich nur um eine Teilkündigung handeln sollte.
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4. Mithin war die Beklagte von der Kündigungsobliegenheit jeden-
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falls deshalb befreit, weil das Versicherungsverhältnis insgesamt durch
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die Kündigung vom 28. Juli 2006 und damit noch vor Beginn der Kündigungsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. beendet worden ist. Sie hat
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dem Kläger daher zu Recht die begehrte Versicherungsleistung versagt.
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Terno
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Seiffert
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Felsch
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Dr. Kessal-Wulf
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Harsdorf-Gebhardt
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2008 - 8 O 58/07 OLG Celle, Entscheidung vom 15.01.2009 - 8 U 148/08 -
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